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Verdienstausfall bei Schöffendienst

Aus Personalsachbearbeitung

Arbeitsbefreiung bei Schöffendienst - Rechtsgrundlage

§ 29 Abs. 2 TV-L
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, wenn die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können; soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

Arbeitsbefreiung bei Mitarbeitern im Landeskirchenamt

[Email zur Arbeitsbefreiung Mitarbeitern im LKA - Gerhard Berlig]
Zusammengefasst bedeutet die völlig freie Einteilung der Arbeitszeit von Mitarbeitern im Landeskirchenamt, das es grundsätzlich möglich ist vor und/oder nach Gerichtsterminen zu arbeiten.Erst wenn es trotzdem nicht möglich ist, die regelmäßige Arbeitszeit dieses Tages zu erreichen kommt für die verbelibende Zeit eine Arbeitsbefreiung in Frage.

Entschädigung

Die Schöffen können nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – in der jeweils geltenden Fassung (§§ 55, 77 GVG) für Zeitversäumnis, Aufwand und Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. für Verdienstausfall entschädigt werden sowie Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger Aufwendungen erhalten. Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist – anders als die Entschädigung für Verdienstausfall – nicht zu versteuern (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2017, Az: IX R 10/16). Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei dem Gericht, bei dem die Schöffen mitgewirkt haben, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit und kann auf begründeten Antrag verlängert werden. Auf Antrag wird die Entschädigung durch Beschluss dieses Gerichts festgesetzt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig, wenn der festgesetzte Betrag um mehr als 200,– EUR hinter dem beanspruchten Betrag zurückbleibt, oder wenn sie das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Sache in dem Beschluss zulässt. Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat; sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Anträge und Erklärungen (auch Beschwerden) können zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem die Schöffen mitgewirkt haben oder das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, abgegeben oder schriftlich bei diesem Gericht eingereicht werden.

Formular bei Mitarbeitern im Relgionsunterricht

Bescheinigung über den Verdienstausfall

Statt der „von bis“ Aufstellung müsste dem Formular, eine Übersicht der Unterrichtszeiten beigefügt werden. Ergänzt um den Satz, dass „Die Teilbeschäftigung nach Terminen ist nur möglich, wenn die Schule rechtzeitig vor Beginn des Unterrichts erreicht werden kann“.

Die Bezüge werden je Stunde der Abwesenheit gekürzt um brutto: Hier den Bruttoanteil des Verdienstes ergänzt um den Satz
„Höchsten jedoch um den Ersatzanspruch aus der Schöffentätigkeit.“

Bei der Lohn-/Gehaltskürzung wird nicht vorgenommen: Dort muss bei dem freien Kästchen der Satz aus dem § 29 Abs. 2 TV-L eingefügt werden.

„Soweit die Beschäftigten Anspruch auf Ersatz des Entgelts geltend machen können, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.“

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