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Stufenfestsetzung Rundschreiben

Aus Personalsachbearbeitung

Vollzug der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO)


Bayerisches Staatsministerium der Finanzen Vollzug des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L); hier: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen bzw. bei schädlicher Unterbrechung


Az. 26/0 – 2/1 – 3 18. Februar 2008 Vollzug der Kirchlichen Dienstvertragsordnung (DiVO)

Sehr geehrte Damen und Herren, am 1. Januar 2008 ist die Neufassung der Kirchlichen Dienstvertragsordung in Kraft treten. Die Umsetzung des neuen Rechts wirft einige Fragen auf, deren Beantwortung von allgemeinem Interesse ist: 1. Vom Überleitungstarifvertrag erfasste Personen Der Überleitungstarifvertrag der Länder ist im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern für diejenigen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anwendbar, die über den 31. Dezember 2007 hinaus in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ihren Kirchengemeinden, ihren Gesamtkirchengemeinden, ihren Dekanatsbezirken und ihren sonstigen Körperschaften, ihren Anstalten und Stiftungen sowie ihren Einrichtungen im Sinne von Art. 2 KVerf in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt wurden (§ 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 47 Abs. 1 DiVO). Der 1. Januar 2008 war ein gesetzlicher Feiertag. Hat das Dienstverhältnis zu einem o. g. kirchlichen Dienstgeber nur wegen des Feiertags nicht bestanden, ist dies für die Anwendung des TVÜ-Länder unschädlich (Nr. 3 der Protokollerklärung zu § 1 Abs.1 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 46 Abs. 2 DiVO). Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 47 Abs. 3 DiVO ist erst ab Inkrafttreten der DiVO mit Wirkung vom 1. Januar 2008 anzuwenden und gilt somit für Unterbrechungen ab dem 01. Januar 2008. Von dem Überleitungstarifvertrag erfasst sind auch Beschäftigte, die im Dezember 2007 - z.B. auf-grund Beurlaubung, Mutterschutz oder Elternzeit, Wehr- oder Zivildienst - keine oder nur für Teile des Monats Dezember 2007 Bezüge erhalten. Maßgeblich ist allein, dass zum Überleitungsstichtag ein Dienstverhältnis besteht, welches über den 1. Januar 2008 hinaus fortbesteht. Grundsätzlich endet die Anwendung des Überleitungstarifvertrages, wenn das Dienstverhältnis endet und zwar auch dann, wenn es nach einer kurzen Unterbrechung bei demselben kirchlichen Dienstgeber bzw. einem anderen o. g. kirchlichen Dienstgeber fortgesetzt wird. Lediglich bis zum 31. Dezember 2009 sind Unterbrechungen bis zu einem Monat unschädlich (Nr. 1 der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Länder i. V. m. § 47 Abs. 3 DiVO). Bei Lehrkräften besteht eine Ausnahme von der Monatsfrist für Unterbrechungen durch die Sommerferien. Unschädlich ist eine Unterbrechung aber nur, wenn sie die Gesamtdauer der Sommerferien 2008 bzw. 2009 nicht übersteigt. Der Monat ist nicht mit dem Kalendermonat gleichzusetzen. Eine Unterbrechung z. B. vom 10. Mai 2008 bis zum 15. Juni 2008 ist schädlich. Die Monatsfrist läuft in diesem Fall am Samstag, 9. Juni 2008, ab. Sie verlängert sich auch nicht etwa (wegen eines Wochenendes) auf Montag. Mehrfache Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als einem Monat führen bis zum 31. Dezember 2009 nicht zum Verlust der Ansprüche aus dem Überleitungsrecht. Nach diesem Zeitpunkt führt bereits eine Unterbrechung von einem Tag zum Verlust der Ansprüche aus dem TVÜ-Länder.


2. Stufenzuordnung bei Neueinstellungen bzw. schädlicher Unterbrechung - Behandlung von Restzeiten Hinsichtlich der Stufenzuordnung bei Neueinstellungen bzw. schädlicher Unterbrechung verweisen wir auf das Rundschreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 13. November 2007 (Anlage). Es gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die DiVO zum 01. Januar 2008 in Kraft getreten ist. Als Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber gelten auch Zeiten früherer Dienstverhältnisse bei kirchlichen und diakonischen Dienstgebern i. S. von § 2 DiVO (§ 16 TV-L i. V. m. § 24 Abs. 1 DiVO). Zeiten beim selben Arbeitgeber, deren Berücksichtigung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L alleine wegen der Dauer der schädlichen Unterbrechung von mehr als 6 beziehungsweise 12 Monaten (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L) ausgeschlossen ist, sollten nicht schlechter behandelt werden, als Zeiten bei anderen Arbeitgebern. Es besteht deshalb damit Einverständnis, dass diese Zeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L angerechnet werden. Liegt eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung vor, sind die entsprechenden Zeiten aus dem früheren Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung zu berücksichtigen. Die konkrete Stufenzuordnung richtet sich nach den Stufenlaufzeiten gemäß § 16 Abs. 3 TV-L. Zugrunde zu legen ist die regelmäßige Stufenlaufzeit. Zumeist wird nach Zuordnung zu der Stufe eine "Restzeit" verbleiben. Ein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung dieser Restzeit besteht nicht. Es besteht jedoch Einverständnis, dass diese Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als außertarifliche Maßnahme ebenfalls angerechnet werden. Dies liegt im Ermessen des jeweiligen kirchlichen Dienstgebers.


3. Eingruppierung von Mitarbeitenden i. S. v. § 2 DiVO, die nicht nach der DiVO in der bis zum 31. Dezember 2007 gültigen Fassung eingruppiert waren Hinsichtlich der Eingruppierung von neu einzustellenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die bisher nicht nach der DiVO eingruppiert waren, beispielsweise weil sie von einer diakonischen Einrichtung kommen und für die gem. § 47 Abs. 2 DiVO das Überleitungsrecht anzuwenden ist, gilt Folgendes: Die Mitarbeitenden sind so zu stellen, als wenn sie die Vortätigkeit im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern absolviert hätten und die DiVO gegolten hätte. Es sind somit fiktive Eingruppierungen für die Vorzeit durchzuführen. Haben diese Mitarbeitenden eine vergleichbare Tätigkeit verrichtet, die ihrer jetzigen Tätigkeit entspricht (Vergütungs- und Fallgruppe), dann sind eventuell absolvierte fiktive Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege bei der Eingruppierung zu be-rücksichtigen. § 53 DiVO i.V.m. § 8 TVÜ-Länder und § 54 DiVO i.V.m. § 9 TVÜ-Länder gelten entsprechend. Die Stufenzuordnung erfolgt unter Anrechnung dieser Zeiten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L i. V. m. § 24 DiVO). Zumeist wird nach Zuordnung zu der Stufe eine "Restzeit" verbleiben. Ein tariflicher Anspruch auf Berücksichtigung dieser Restzeit besteht nicht (§ 16 Abs. 3 TV-L). Es besteht jedoch Einverständnis, dass diese Zeiten einschlägiger Berufserfahrung als außertarifliche Maßnahme ebenfalls angerechnet werden. Dies liegt im Ermessen des jeweiligen kirchlichen Dienstgebers.


4. Geplante Berichtigung der DiVO

§ 47 Abs. 2 Satz 2 DiVO hat dem Grunde nach denselben Regelungsgehalt wie § 47 Abs. 3 DiVO. Dies hat bis 31. Dezember 2008 keine rechtlichen Auswirkungen. Wir beabsichtigen, der Arbeitsrechtlichen Kommission in ihrer nächsten Sitzung im Mai vorzuschlagen, § 47 Abs. 2 Satz 2 DiVO zu streichen.


5. Entgelttabelle, Stundenentgelte, Zeitzuschläge

Die Tabellen sind ab sofort im Internet unter „www.ark-bayern.de“ abrufbar. Sie werden laufend aktualisiert.


Mit freundlichen Grüßen

gez.

Dr. Karla Sichelschmidt Oberkirchenrätin Leiterin des Landeskirchenamtes

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