MAV Beteiligung Diakone
Erscheinungsbild
Zurodnung der Verantwortung die MAV zu beteiligen (gemäß MVG-EKD) bei Diakonen und Diakoninnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Durch den Rektor der Diakone und Diakoninnen wird die MAV bei folgendem beteiligt:
| a) Einstellung, |
| f) Beförderung, |
| g) Übertragung eines anderen Amtes, das mit einer Zulage ausgestattet ist, |
| h) Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung oder Übertragung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt mit Änderung der Amtsbezeichnung, |
| i) Zulassung zum Aufstiegsverfahren, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, |
| j) dauernde Übertragung eines höher oder niedriger bewerteten Dienstpostens, |
| k) Umsetzung innerhalb der Dienststelle bei gleichzeitigem Ortswechsel, |
| l) Versetzung, Zuweisung oder Abordnung von mehr als drei Monaten Dauer zu einer anderen Dienststelle oder einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes, wobei in diesen Fällen die Mitarbeitervertretung der aufnehmenden Dienststelle unbeschadet des Mitberatungsrechts nach § EKDMVG § 46 Buchstabe d mitbestimmt, |
| n) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken, §23a DiakG |
Durch das Personalservicezentrum wird die MAV bei folgendem beteiligt:
| c) Umwandlung des Kirchenbeamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, |
| d) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen, |
| m) Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze, |
| o) Untersagung einer Nebentätigkeit sowie Versagung und Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, |
| p) Entlassung aus dem Kirchenbeamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf, wenn die Entlassung nicht beantragt worden ist, |
| q) vorzeitige Versetzung in den Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin, |
| r) Versetzung in den Wartestand oder einstweiligen Ruhestand gegen den Willen des Kirchenbeamten oder der Kirchenbeamtin. |
| Bei e) Verlängerung der Probezeit |
| Wenn Rummelsberg eine Verlängerung der Probezeit anstößt, weil z.B. das Ergebnis der Probezeitbeurteilung verbesserungsbedürftig ist, dann veranlasst der Rektor die Beteiligung. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen (noch) nicht ausreichend gegeben sind, dann veranlasst das PSZ die Beteiligung. |
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