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Kirchenrat

Aus Personalsachbearbeitung

Kirchenrat als Dienstbezeichnung

Die Dienstbezeichnung Kirchenrätin bzw. Kirchenrat können gemäß dem Kirchengesetz über die Verleihung von Titeln (RS 833) i. V. m. dem Beschluss des LKR in seiner geschlossenen Sitzung vom 09.04.2019 (vgl. Anlage)

  • die theologischen Referentinnen und Referenten der Landesbischöfin oder des Landesbischofs;
  • die theologische Referentin und der theologische Referent bei der Landessynode;
  • die theologischen Referentinnen und Referenten, die als Pfarrerin oder Pfarrer eine einer Abteilung des Landeskirchenkirchenamts zugeordnete Stelle mit allgemeinem kirchlichen Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 1 Variante 2 PfDG.EKD (RS 500) innehaben;
  • die Referentinnen und Referenten der Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte der in den Kirchenkreisen (ebenfalls Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag im Sinne des § 25 Absatz 1 Variante 2 PfDG.EKD (RS 500);

in der Regel für die Dauer der Dienstausübung auf der betreffenden Stelle zusätzlich zu ihrer Amtsbezeichnung Pfarrerin/Pfarrer führen.

Diese Dienstbezeichnung soll im dienstlichen Kontakt zu außerkirchlichen, insbesondere staatlichen Stellen die Zugehörigkeit zum Büro der Landesbischöfin oder des Landesbischofs, zur Landessynode bzw. zum Landeskirchenamt verdeutlichen und so die dienstliche Kommunikation erleichtern.

Zwischen Amts- und Dienstbezeichnung wird unterschieden:
Die Amtsbezeichnung gibt das statusrechtliche Amt eines Amtsträgers an. Die Dienstbezeichnung führt eine Person aufgrund ihrer bestimmten Tätigkeit im Dienst.

Dieser Beschluss wird analog auch bei Diakon*innen, die als Referent*in im Landeskirchenamt eingesetzt sind, angewendet.

Gunther Fröhlich, 4. März 2021


Amtsbezeichnungen ELKB

Anlagen 1 und 2 der DVKBBesG Anlage 1

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