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Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten

Aus Personalsachbearbeitung

Keine Annerkennung von Ausbildungszeiten

Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.
Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.


Vermerk Dienstrecht vom 03.09.2019


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