Kein Steuervorteilsausgleich bei Mindestversorgung
Kein Steuervorteilsausgleich bei Mindestversorgung
Aus der Fürsorgepflicht der ELKB gegenüber ihren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden resultiert die Pflicht, eine ausreichende soziale Absicherung dieser Personen zu gewährleisten - selbstverständlich auch im Ruhestand. Hat jemand nur ein geringes Ruhegehalt erdient, lässt auch das kirchliche Recht daher eine finanzielle Besserstellung zu, um den (Mindest-) Unterhalt des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin und seiner oder ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Deshalb ordnet§ 15 Abs. 4 Kirchliches Versorgungsgesetz (KVersG, RS 750) die entsprechende Geltung von Art. 26 Abs. 5 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) an. Danach beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 O/o der ruhegehaltfähigen Bezüge. An dessen Stelle treten nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG, wenn dies günstiger ist, 66,50/o der ruhegehaltfähigen Bezuge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3. Dass der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin mindestens den Betrag von 66,50/o der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3 erhalten soll, zeigt im Übrigen auch, dass das Mindestruhegehalt durch einen ggf. auf das erdiente Ruhegehalt anzuwendenden Versorgungsabschlag nicht vermindert wird (Art. 26.2.3 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayW-Versorgung)). Durch Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung jedoch unterschritten werden (Art. 26.5.2 Satz 1 BayW-Versorgung), weil hier im weitesten Sinne aus der Einflusssphäre des oder der Betroffenen stammende Sachverhalte zugrunde liegen (z.B. Versorgungsausgleich bei Ehescheidung). Daraus folgt für Ihren Punkt 1: Einem Empfänger oder einer Empfängerin von amtsunabhangiger Mmdestversorgung wird der sich aus 66,50/o der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3 ergebende Betrag nicht weiter vermindert. Es wird also auch kein Steuervorteilsausgleich mehr in Abzug gebracht. Da nach § 2 Abs. 3 Steuervorteilsausgleichsverordnung (StAusglV, RS 761) der Höchstausgleichssatz der Regelausgleichssatz ist, wenn nicht ein abweichender Ausgleichssatz - nach § 2 Abs. 2 StAusglV - festzusetzen ist, und die Anlage zu § 2 StAusglV erst Höchst- und Regelsätze ab der der Besoldungsgruppe A 7 festlegt, folgt zu Ihrem Punkt 2 in der Tat, dass Jemand, der mit einem erdienten Ruhegehalt bis zur Besoldungsgruppe A 6 in den Ruhestand geht, keinen Steuervorteilsausgleich abgezogen bekommt.
Schreiben vom 13.11.2018
Mindestversorgung_Steuervorteilsausgleich_F4.7_Koch_Renate_2018-11-13.pdf
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