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Kein Steuervorteilsausgleich bei Mindestversorgung

Aus Personalsachbearbeitung

Kein Steuervorteilsausgleich bei Mindestversorgung

Aus der Fürsorgepflicht der ELKB gegenüber ihren in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis be­schäftigten Mitarbeitenden resultiert die Pflicht, eine ausreichende soziale Absicherung dieser Personen zu gewährleisten - selbstverständlich auch im Ruhestand. Hat jemand nur ein geringes Ruhegehalt erdient, lässt auch das kirchliche Recht daher eine finanzielle Besserstellung zu, um den (Mindest-) Unterhalt des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin und seiner oder ihrer Hinterbliebenen zu sichern. Deshalb ordnet§ 15 Abs. 4 Kirchliches Versorgungsge­setz (KVersG, RS 750) die entsprechende Geltung von Art. 26 Abs. 5 Bayerisches Beamtenversorgungsge­setz (BayBeamtVG) an. Danach beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 O/o der ruhegehaltfähigen Bezüge. An dessen Stelle treten nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBeamtVG, wenn dies günstiger ist, 66,50/o der ru­hegehaltfähigen Bezuge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3. Dass der Ruhestandsbeamte oder die Ruhestandsbeamtin mindestens den Betrag von 66,50/o der ruhe­gehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3 erhalten soll, zeigt im Übrigen auch, dass das Mindestruhegehalt durch einen ggf. auf das erdiente Ruhegehalt anzuwendenden Versorgungs­abschlag nicht vermindert wird (Art. 26.2.3 Bayerische Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayW-Versorgung)). Durch Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften oder bei Kürzungen auf Grund disziplinarrechtlicher Entscheidungen kann die Mindestversorgung jedoch unterschritten werden (Art. 26.5.2 Satz 1 BayW-Versorgung), weil hier im weitesten Sinne aus der Einflusssphäre des oder der Betroffenen stammende Sachverhalte zugrunde liegen (z.B. Versorgungsausgleich bei Ehescheidung). Daraus folgt für Ihren Punkt 1: Einem Empfänger oder einer Empfängerin von amtsunabhangiger Mmdestversorgung wird der sich aus 66,50/o der ruhegehaltfähigen Bezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A3 ergebende Betrag nicht weiter vermindert. Es wird also auch kein Steuervorteilsausgleich mehr in Abzug gebracht. Da nach § 2 Abs. 3 Steuervorteilsausgleichsverordnung (StAusglV, RS 761) der Höchstausgleichssatz der Regelausgleichssatz ist, wenn nicht ein abweichender Ausgleichssatz - nach § 2 Abs. 2 StAusglV - fest­zusetzen ist, und die Anlage zu § 2 StAusglV erst Höchst- und Regelsätze ab der der Besoldungsgruppe A 7 festlegt, folgt zu Ihrem Punkt 2 in der Tat, dass Jemand, der mit einem erdienten Ruhegehalt bis zur Besoldungsgruppe A 6 in den Ruhestand geht, keinen Steuervorteilsausgleich abgezogen bekommt.


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