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Kündigungsfrist

Aus Personalsachbearbeitung

Kündigungsfrist von Katecheten bzw. Katechetinnen und Religionspädagogen bzw. Religionspädagoginnen auf Dienstvertrag

Anlage 5 zu §8 DIVO
§ 5 Kündigung des Dienstverhältnisses (Ergänzung zu § 39 Abs. 1 DiVO)
§ 39 Abs. 1 DiVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Monats bzw. des Kalendervierteljahres das Schulhalbjahresende (31. Januar bzw. 31. August) tritt.

§ 39 DIVO Kündigung des Arbeitsverhältnisses (anstelle von § 34 TV-L)
(1) 1Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist für beide Vertragsparteien bei einer Beschäftigungszeit (Abs. 3)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluss,
von mehr als einem Jahr 6 Wochen,
von mindestens 5 Jahren 3 Monate,
von mindestens 8 Jahren 4 Monate,
von mindestens 10 Jahren 5 Monate,
von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(2) 1Dienstverhältnisse von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Abs. 3) von mehr als 15 Jahren durch den Dienstgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nach den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Dienstgeber in einem Dienstverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 35 DiVO, es sei denn, der Dienstgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Als Zeiten bei demselben Dienstgeber gelten auch Zeiten früherer Dienstverhältnisse bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, ihren Kirchengemeinden, ihren Gesamtkirchengemeinden, ihren Dekanatsbezirken und ihren sonstigen Körperschaften, ihren Anstalten und Stiftungen sowie ihren Einrichtungen und ihres Diakonischen Werkes (§ 2 DiVO). 4Sonstige Zeiten bei anderen kirchlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern können mit Zustimmung des Landeskirchenrats auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden. 5Durch die Anrechnung dieser Zeiten auf die Beschäftigungszeit bleiben § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz und § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz unberührt.
(4) 1Zeiten, die einer Beendigung des Dienstverhältnisses mittels Auflösungsvertrages und Zahlung einer Abfindung bzw. einem Abfindungsanspruch gemäß § 1a Kündigungsschutzgesetz vorausgehen, werden nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet. 2Dies gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vergleich und Zahlung einer Abfindung oder Feststellung eines Arbeitsgerichtes gemäß § 9 Kündigungsschutzgesetz.

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