Jahressonderzahlung bei der Höchstgrenze nach Art. 83 BayBeamtVG
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Jahressonderzahlung als Einkommen
Bei der Berücksichtigung von Einkommen ist die Jahressonderzahlung, auch von Angestellten, wegen Art. 83 Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz BayBeamtVG
mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt.
im Monat zu berücksichtigen in dem auch in der Versorgung die Jahressonderzahlung zusteht. (Dezember)
[Auszug aus dem Kommentar]
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