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Integrationsamt DU Ruhestand

Aus Personalsachbearbeitung

Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Zurruhesetzung schwerbehinderter Beamter

Haufeartikel zu BVerwG, Urteil v. 7.7.2022, 2 A 4.21 - Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei Zurruhesetzung schwerbehinderter Beamter

Keine Beteiligung des Integrationsamtes bei der Versetzung schwerbehinderter Lebenszeitbeamter in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Die Zurruhesetzung eines schwerbehinderten Beamten auf Lebenszeit wegen Dienstunfähigkeit bedarf nicht der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes nach § 168 SGB IX. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 07.07.2022 entschieden.

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