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Ernennung auf Probe - Festsetzung Stufe

Aus Personalsachbearbeitung

Prüfung bei Ernennung von Beamten

Änderung zum 01.01.2020

Fiktive Vorverlegung des Dienstbeginns bei einer Verbeamtung ab 01.01.2020 auf einen Zeitpunkt vor den 01.01.2020.
(Rücksprache mit Frau Potrz, RPrA) Bei einer Verbeamtung ab dem 01.01.2020 wurde die jeweils erste mit Wert belegte Stufe gestrichen. In den Besoldungsgruppen A3-A10 die Stufe 1, in A11 die Stufe 2, in A12 die Stufe3, in A13 - A14 die Stufe 4 und in A15 - A16 die Stufe 5.
Beamte, die sich zum 31.12.2019 in der ersten mit Wert belegten Stufe befanden, wurden in die nächsthöhere Stufe übergeleitet (Art. 106a BayBesG).
Wenn eine Person nach dem 01.01.2020 verbeamtet wird, ist diese in die zu diesem Zeitpunkt bestehende erste mit Wert belgten Stufe des jeweiligen Eingangsamtes einzugliedern.
Ist der Dienstbeginn fiktiv vorzuverlegen (Art. 31 BayBesG), ist die neue Stufe von dieser ersten mit Wert belegten Stufe zu berechnen.

Dies ergibt sich aus Art. 30 BayBesG.

Beispiel: Ein Mitarbeitender soll zum 01.03.2020 in A9 auf Probe verbeamtet werden. Normalerweise würde er in Stufe 2 eingegliedert werden. Jedoch ist der Dienstbeginn aufgrund von förderlicher Vortätigkeit um 2 Jahre nach vorne zu verlegen. Somit muss die Stufenlaufzeit in Stufe 2 ab dem 01.03.2018 fiktiv anfangen zu laufen. Die Vorrückung in Stufe 3 erfolgt am 01.03.2020, also mit Begründung des Beamtenverhältnisses.

Besoldung - Festsetzung Stufe

Zu prüfen ist hier

  • Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG)
    • a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
    • b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht.

Wenn bereits Kinder vorhanden sind

Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG)

Formular: Anerkennung förderlicher Zeiten.pdf (stand:01-2019)

Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und ein fiktiver Diensteintritt ermittelt. Von diesem Datum beginnt die Stufenzeit zu laufen.

Die Stufenlaufzeit ist in § 12 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz geregelt. "Sofern die Qualifikation für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch einen Bachelorabschluss erworben wurde, verkürzt sich der Zeitabstand zwischen Anfangsstufe und nächsthöherer Stufe um ein Jahr." § 12 Abs. 2 Satz 3 KBBesG



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