Entsendung eines Dienstnehmers in einen EU-Mitgliedstaat
Entsendung eines Dienstnehmers in einen EU-Mitgliedstaat
z.B. bei Studienfahrten, Schulausflügen oder Freizeitmaßnahmen etc.
Die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit gelten auch für die bei uns beschäftigten Dienstnehmer, wenn sie vorübergehend gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04) in einen anderen Mitgliedstaat der EU/ des EWR oder in die Schweiz entsandt werden. Die Prüfung, ob die deutschen Rechtsvorschriften gelten, erfolgt • bei gesetzlich Krankenversicherten durch die jeweilige Krankenkasse, • bei nicht gesetzlich Krankenversicherten durch den zuständigen Rentenversicherungsträger, • bei Personen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, durch die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen.
Die Beantragung einer solchen Bescheinigung ist bereits ab 01.01.2019 vorgeschrieben. Die Beantragung muss spätestens ab 01.07.2019 auf elektronischem Weg durch das Personalservicezentrum (PSZ) erfolgen. Aktuell sind im PSZ die notwendigen technischen Voraussetzungen noch nicht gegeben. Daher werden derzeit die Bescheinigungen mit dem angehängten Vordruck „DVKA-Antrag-101-Online.pdf“ beantragt. Bitte reichen Sie im Bedarfsfall den vorausgefüllten Antrag rechtzeitig per E-Mail an PSZ_Teamassistenz@elkb.de herein. Wir vervollständigen diesen und leiten ihn dann an den zuständigen Adressaten weiter.
Vom GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) wurden wir auf Nachfrage informiert, dass eine solche Bescheinigung auch für die Teilnahme an Ausflügen, Studienfahrten, Schulausflügen, Freizeitmaßnahmen etc. die im Rahmen der Erwerbstätigkeit einer Person im EU/EWR-Ausland oder in der Schweiz stattfinden, notwendig ist.
Wir bitten um Beachtung und rechtzeitige Beantragung. Es ist im Ausland mit Kontrollen über die mitgeführte A1-Bescheinigung zu rechnen. Bei Entsendungen in andere Länder (Nichtmitgliedstaat der EU /des EWR) und auch bei privaten Reisen ist keine Beantragung notwendig.
Sobald wir diese Bescheinigungen elektronisch beantragen können, ergänzen wir dieses Rundschreiben mit den dann notwendigen Informationen.
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