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Beteiligung MAV Hoehergruppierung

Aus Personalsachbearbeitung

Nicht nur bei die erstmalige Eingruppierung sondern auch alle Höher- und Herabgruppierungen sind mitbestimmungspflichtig


Auszug aus dem MVG.EKD PraxisKommentar - Kirchengesetz über Mitarbeitervertrungen in der Evangelischen Kirche Deutschland - Otto Bauer Verlag[Bearbeiten]

Eingruppierung ist die Feststellung der tariflich korrekten Entgelt- oder Vergütungsgruppe nach den Tätigkeitsmerkmalen der für die Dienststelle maßgeblichen Eingruppierungsordnung. Maßgeblich sind daher regelmäßig die Anforderungen der einschlägigen Eingruppierungsordnung und nicht die arbeitsvertraglichen Regelungen (KGH.EKD v. 8.9.2014, EKA Eingruppierung Archivpflegerin). Das Mitbestimmungsrecht ist ein Mitbeurteilungs-, kein Mitgestaltungsrecht. Die Eingruppierung ist damit keine konstitutive Maßnahme, sondern Rechtsanwendung (BAG v. 20.3.2014, NZA 2014 S. 1415). Die Eingruppierung setzt ein durch Arbeitsvertrag begründetes Arbeitsverhältnis voraus, an das die Dienststelle als Arbeitsvertragspartei gebunden ist (KGH.EKD v. 28.11.2011, ZMV 2012 S. 160). Mit dem 5. ÄndG v. 29.10.2009 wurde der Mitbestimmungstatbestand auf den Begriff der Eingruppierung reduziert. Unter das Mitbestimmungsrecht fällt aber nicht nur die erstmalige Eingruppierung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses, sondern auch jede Höher- oder Herabgruppierung. Bei einer beabsichtigten Höhergruppierung muss die Dienststellenleitung der MAV Gesichtspunkte für die frühere Eingruppierung des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ebenso wenig mitteilen wie die Stellenbeschreibungen und -bewertungen vergleichbarer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (VGH Mannheim v. 5.12.2016, NZA-RR 2017 S. 218).


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