Besoldung für Monatsteile
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4.2 1In Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erfolgt die Berechnung der Bezüge nach Kalendertagen. 2Damit werden je Anspruchstag in Monaten mit 31 Kalendertagen 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 bzw. in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-)Bezüge gezahlt. 3Dies gilt nicht für Bezügebestandteile, die nur für tatsächlich geleistete Dienste gewährt werden.
Schlussfolgerung[Bearbeiten]
Somit muss Besoldung, die nur für einen Teil des Monats zusteht, immer anteilig für die entsprechenden Kalendertage des jeweiligen Monats berechnet werden.