Zum Inhalt springen

Beschaeftgigungszeit

Aus Personalsachbearbeitung

Beschäftigungszeit privatrechtlicher Dienstnehmer

Die Beschäftigungszeit ist in § 39 Abs. 3 DiVO definiert. Bei den in Satz 2 erwähnten unberücksichtigten Sonderurlauben gem. § 35 DiVO sind nur Sonderurlaube ohne Entgelt nicht zu berücksichtigen.

Bei Beschäftigten, die 2007 vom BAT in den TV-L übergeleitet wurden ist § 58 DiVO zu beachten. Die im BAT geltende Altersgrenze, nach der die Beschäftigungszeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen durfte, hat wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Bedeutung mehr. In diesen Fällen wird auch die Beschäftigungszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

§ 58 DiVO Abs. 2 verweist auf § 17 b der bis zum 31.12.2007 geltenden DiVO verwiesen:
§ 17 b)*1 Jubiläumszuwendungen (Ergänzung zu § 39 BAT*2)). § 39 BAT findet mit folgender Ergänzung Anwendung:
In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender neuer Unterabsatz eingefügt:
Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die bei demselben Dienstgeber vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegten Zeiten einer ge-ringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ) – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV –, auch wenn sie unterbrochen waren.*3)

Beschäftigungszeiten kraft gesetzlicher Vorschriften sind zu berücksichtigen. Näheres in der Anlage „Beschaeftigungszeit_Anrechnung kraft gesetzlicher Vorschriften.pdf“.


  • 1) Fassung gemäß ARK-Beschluß vom 6. 5. 2002, veröffentlicht durch Bek vom 8. 5. 2002 (KABl S. 263), in Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 2002.
  • 2) Abgedruckt in amtlicher Fußnote zu § 20 1. ZAVV (Nr. 776).
  • 3) Amtliche Fußnote zu § 17 b: Als bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Zeiten gelten nicht die Zeiten früherer Dienstverhältnisse bei anderen Dienstgebern im Bereich des kirchlichen Dienstes im Sinne des § 11 DiVO.




<historylink type="back">zurück</historylink>
<historylink type="back">zurück</historylink>