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Beihilfe privatrechtlich

Aus Personalsachbearbeitung

Beihilfe für privatrechtlich Beschäftigte

Beihilfen zu Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sind eine Besonderheit des öffentlichen Dienstes. Sie knüpfen bei Beamten letztlich an deren Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung aber auch daran an, dass sie neben dem nicht bezifferbaren Durchschnittsbetrag, der zur Eigenvorsorge für den Krankheitsfall in den Bezügen enthalten ist, keinen Beitragszuschuss zu ihrem Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag erhalten. Da bei in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beschäftigten der Arbeitgeber grundsätzlich die Hälfte des Versicherungsbeitrags trägt (§ 249 Abs. 1 SGB V) und bei freiwillig gesetzlich oder privat versicherten Beschäftigten er sich mit Zuschüssen nach § 257 SGB V an den Beiträgen beteiligt und fast durchweg eine ausreichende Vollversicherung gegen Krankheitskosten vorliegt, haben Beschäftigte nur einen stark eingeschränkten Beihilfeanspruch, wenn sie überhaupt Beihilfe bekommen. Entsprechendes gilt für die Pflegeversicherung.

Privatrechtlich Beschäftigte im kirchlichen Dienst

Der Beihilfeanspruch der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im kirchlichen Dienst wird durch die von den Dienstgebern getragene Grundbeihilfe bei der Versicherungskammer Bayern abgedeckt (s. a. § 28 DiVO).

Im Dienstvertrag gibt es einen Passus zur Anmeldung des Dienstnehmers bei der Beihilfeversicherung der Versicherungskammer Bayern.

Laut Auskunft des Arbeitsrechtsreferenten G. Berlig vom März 2017 hat die ELKB bei der Versicherungskammer Bayern für alle privatrechtlich Beschäftigten mit relativ kleiner Leistung im Versicherungsfall abgeschlossen. Auf Grundlage dieses Vertrages können Dienstnehmer individuell bei der Versicherungskammer auf eigene Kosten eine Höherversicherung mit deutlich besseren Leistungen abschließen.
Die verschiedenen Tarife und weitere Informationen gibt hier https://www.vkb.de/content/versicherungen/kirchenmitarbeiter/.

Die Arbeitshilfe „Beihilfe und EZVK im Dienstvertrag“ enthält weitere Ausführungen.

Gunther Fröhlich, 22.01.2021

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