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Arbeitsbefreiung Stadtrat

Aus Personalsachbearbeitung

Öffentlicher Dienst Bayern
Arbeitsbefreiung für Stadt- bzw. Kreistagssitzungen

Ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 29 Abs. 2 TV-L besteht unter bestimmten Voraussetzungen bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Damit sind solche Aufgaben gemeint, die jeden Staatsbürger ohne Weiteres treffen können, wie z. B die Tätigkeit als Schöffe. Laut verschiedener einschlägiger Kommentare gehört die Tätigkeit als Stadt- und Kreisrätin nicht zu dem Bereich der „allgemeinen“ staatsbürgerlichen Pflichten, sondern zu dem Bereich der „speziellen“ staatsbürgerlichen Pflichten, die laut Haufe-Kommentar nicht jeder Staatsbürger gleichermaßen erfüllen kann oder erfüllen muss.

Im staatlichen Beamtenrecht ist der Anspruch normiert, im Rahmen der Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretung Dienstbefreiung/Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zu erhalten. Von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder wurden keine Bedenken erhoben, wenn Arbeitnehmer in diesen Fällen auch (übertariflich) freigestellt werden.


Ausübung eines Mandats im kommunalen Parlament Bei der Ausübung des Ehrenamts des Gemeinderats handelt es sich nicht um eine allgemeine, sondern um eine spezielle staatsbürgerliche Pflicht. Denn die Pflicht richtet sich nicht an die Allgemeinheit – wie z. B. bei einem Zeugen –, sondern an einen speziellen Personenkreis. Zur Übernahme dieses Ehrenamts ist nämlich nicht jedermann verpflichtet, sondern die Mitgliedschaft beruht auf der Normierung, dem Ausgang bzw. der Annahme der Wahl. Auch ist z. B. nach § 15 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (BW - GemO) nur Einwohner der jeweiligen Gemeinde, wer zugleich das Bürgerrecht nach § 12 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (BW - GemO) besitzt. siehe Tarifvertrag Länder (TV-L) Office Professional, Hock, HI710602, Stand: 12.10.2018

Im Bereich der ELKB
keine bezahlte Arbeitsbefreiung für Stadt- bzw. Kreistagssitzungen

Die für den Bereich der ELKB zuständige ARK hat sich bisher nicht der Aussage der TdL angeschlossen. Somit kann eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge nicht gewährt werden.


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