Übernahme in den Probedienst Mutterschutz-Elternzeit-Beurlaubung aus familiären Gründen
Übernahme in den Probedienst bei:
Der LKR hat seinen diesbezüglichen „15. Grundsatzbeschluss“ im Juli 2019 aufgehoben.
gesetzlichem Mutterschutz
Während des Mutterschutzes werden angehende Pfarrerinnen und Kirchenbeamtinnen der ELKB wird in den Probedienst übernommen. Dies folgt dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vergl. BVerfG, Beschluss vom 22. 3. 1977 - 2 BvR 782/76, in NJW 1977, 1493)Elternzeit bzw. bei Beurlaubung aus familiären Gründen
An sich hätte die Evang.-Luth. Kirche in Bayern im Falle einer z.B. dreijährigen Elternzeit ohne Teildiensttätigkeit keine Pflicht zur Aufnahme in ein Probedienstverhältnis.
Insgesamt darf ein Probedienst maximal 5 Jahre dauern. Danach muss die Eignung festgestellt werden oder die Entlassung folgt Kraft Gesetz.
Diese Frist verlängert sich bei Pfarrer*innen aber um die Dauer einer Beurlaubung und einer Inanspruchnahme von Elternzeit, soweit währenddessen kein Dienst mit mindestens der Hälfte eines vollen Dienstumfangs ausgeübt wird (§ 12 Abs. 1 PFDG.EKD).
Bei Kirchenbeamt*innen ist der unterhälftige Dienst nicht genannt (§ 16 Abs. 1 DiakG bzw. § 6 Abs. 5 KBG.EKD) ist aber gängige Verwaltungspraxis.
Die Betroffenen werden auf sog. Leerstellen übernommen und Ihnen wird Elternzeit bzw. die Beurlaubung gewährt.
Gunther Fröhlich, 22.01.2021
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