Ernennung auf Probe - Festsetzung Stufe
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Prüfung bei Ernennung von Beamten
Besoldung - Festsetzung Stufe
Zu prüfen ist hier
- Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG)
- a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
- b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht.
- a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
Wenn bereits Kinder vorhanden sind
- Elternzeit (Hier nachfragen ob eventuell ein Urlaubssemester genommen wurde) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG)
- Pflege von nahen Angehörigen (Nachweispflichtig!) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 BayBesG)
Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG)
Formular: Anerkennung förderlicher Zeiten.pdf (stand:01-2019)
Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und ein fiktiver Diensteintritt ermittelt. Von diesem Datum beginnt die Stufenzeit zu lafuen.
Die Stufenlaufzeit ist in § 12 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz geregelt. Die Laufzeit der ersten Stufe wird, "Sofern die Qualifikation für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch einen Bachelorabschluss erworben wurde, verkürzt sich der Zeitabstand zwischen Anfangsstufe und nächsthöherer Stufe um ein Jahr." § 12 Abs. 2 Satz 3 KBBesG
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