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Kirchenkreis-/Schulreferent*innen Zulage

Aus Personalsachbearbeitung
Version vom 22. August 2021, 11:20 Uhr von Stefan.Frede (Diskussion | Beiträge)
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Prüfung Funktionszulage Schulreferent*innen und Kirchenreisschulreferent*innen

1. Kirchenkreisschulreferent*in

Rechtsgrundlage für Angestellte
§§ 4 Abs. 2 der Anlage 5 DiVO i. V. m § 30 Nr. 2 KBBesG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DVKBBesG
Rechtsgrundlage für Beamte
§ 30 Nr. 2 KBBesG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 3 DVKBBesG

1.1 Stellenumfang prüfen

Beispiel:
6/25 Kirchenkreisschulreferent = 24 % bzw. 0,24
19/25 Einsatz im Religionsunterricht = 76 % bzw. 0,76

1.2 Beförderungsmöglichkeit prüfen

Beamte Rechtsgrundlage § 4 DVKBBesG
A 12: Abs. 2 entsprechend bewertete Stelle, Einsatz mind. 50 v. H.
A 13 Abs. 3 Nr. 2 Stellenanteil v. mind. 50 v. H.
Probezeit bei A 13 nach Art 17 Abs. 1 Nr. 2 LlbG abwarten, bei D2.1(-1) nachfragen, Bestätigung einholen.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann nach Beteiligung der MAV Beförderung Schreiben erstellen und SAP erfassen.

Hier Gilt § 6 Abs. 3 DVKBBesG – es gibt keine zusätzliche Kirchenkreiszulage! Diese wird aber für die Dauer der Erprobungszeit bis zur Beförderung gezahlt und endet mit der Beförderung.

Angestellte Rechtsgrundlage Anlage 1 Nr. 2 DiVO
E11: entsprechend bewertete Stelle oder überwiegender Einsatz im RU

E12: der Verweis in der Anlage 1 Nr. 2 der DiVO bei der Entgeltgruppe 12 ist veraltet. Die Stellen sind nun unter § 4 DVKBBesG zu finden.

Auch hier gilt §§ 4 Abs. 2 der Anlage 5 DiVO i. V. m § 6 Abs. 3 DVKBBesG – es gibt keine zusätzliche Kirchenkreiszulage! Diese wird aber für die Dauer der Erprobungszeit bis zur Beförderung gezahlt und endet mit der Beförderung.

1.3 Zahlbetrag für die Zulage festsetzen

Zahlung erfolgt nach §§ § 6 Abs. 3 DVKBBesG i. V. m. 6 Abs. 2 Satz 1 DVKBBesG

Zulage ist eine zweifache Dekanatszulage, derzeit (seit 01.01.2021) 186,18 € im Umfang des Einsatzes als Kirchenkreisschulreferent. 2 x 186,18 € x Umfang des Einsatzes als Kirchenkreisschulreferent

Beispiel: 6/25 Kirchenkreisschulreferent = 0,24
19/25 Einsatz im Religionsunterricht = 0,76
186,18 € x 2:0,24 = 89,37 €

Die Zulage wird nicht mit mind. 50 v. H. gewährt. § 6 Abs. 2 Satz 2 DVKBBesG gilt nur für die Schulreferentenzulagen!

1.4 Ruhegehaltsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 KBBesG prüfen

1.5 Schreiben erstellen

Funktionszulage_Kirchenkreisschulreferent.docx [\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015]

1.6 SAP erfassen

nach Anleitung PPP der Anwenderbetreuung

2. Schulreferent*in

Rechtsgrundlage für Angestellte §§ 4 Abs. 2 der Anlage 5 DiVO i. V. m § 30 Nr. 2 KBBesG i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DVKBBesG Rechtsgrundlage für Beamte §§ 30 Nr. 2 KBBesG i. V. m. 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 DVKBBesG

2.1 Schulreferentenzulagenart klassifizieren

Je nach Umfang des Einsatzes und Anweisung von D 2.1 erhält der Schulreferent*in eine einfache (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 DVKBBesG) oder eine 1,5-fache Dekanatszulage (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 DVKBBesG).

2.2 Stellenumfang prüfen

Beispiel 1
6/25 Schulreferent Dekanat XY = 24 % bzw. 0,24
19/25 Einsatz im Religionsunterricht = 76 % bzw. 0,76

Beispiel 2
14/25 Schulreferent Dekanat XY = 56 % bzw. 0,56
11/25 Einsatz im Religionsunterricht = 44 % bzw. 0,44

Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 DVKBBesG i. V. m.§ 30 Abs. 1 Nr. 1 KBBesG wird diese Zulage jedoch mindestens im Umfang von 0,5 gewährt.

Im Beispiel 1 damit 0,5 statt 0,24
Im Beispiel 2 damit 0,56

2.3 Zahlbetrag für die Zulage festsetzen

Zahlung erfolgt nach § 6 Nr. 1 i. V. m. 6 Abs. 2 Satz 1 DVKBBesG Einfache Zulage (stand 01.01.2021 186,18 €), mindestens 0,5

Laut Beispiel 1 186,18 € x 0,5 = 93,09 €
Laut Beispiel 2 186,18 € x0,56 = 104,26 €

Zahlung erfolgt nach § 6 Nr.2 i. V. m. 6 Abs. 2 Satz 1 DVKBBesG

1,5 Zulage, mindestens 0,5
Laut Beispiel 1 186,18 € x 1,5 x 0,5 = 139,64 € Laut Beispiel 2 186,18 € x 1,5x 0,56 = 156,39 €

2.4 Ruhegehaltsfähigkeit nach § 30 Abs. 2 KBBesG prüfen

2.5 Schreiben erstellen

Funktionszulage_Schulreferenten.docx [PSZ/530_SG2_tp_RK/Muster/Vorlagen%20ab%2001.01.2015]

2.6 SAP erfassen

nach Anleitung PPP der Anwenderbetreuung

2.7 Beförderungsmöglichkeit prüfen

Beamte

§ 4 DVKBBesG

A 12: Abs. 2 entsprechend bewertete Stelle, Einsatz mind. 50 v. H. A 13 Abs. 3 Nr. 2 Stellenanteil v. mind. 50 v. H.

Probezeit bei A 13 nach Art 17 Abs. 1 Nr. 2 LlbG abwarten, bei D2.1(-1) nachfragen, Bestätigung einholen.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann nach Beteiligung der MAV Beförderung Schreiben erstellen und SAP erfassen.

Hier gilt § 6 Abs. 3 DVKBBesG nicht – die Schulrefrentenzulage gibt es zusätzlich zur Beförderung.

Angestellte Rechtsgrundlage: Anlage 1 Nr. 2 der DiVO

E11: entsprechend bewertete Stelle oder überwiegender Einsatz im RU

E12: der Verweis in der Anlage 1 Nr. 2 der DiVO bei der Entgeltgruppe 12 ist veraltet. Die Stellen sind nun unter § 4 Abs. 3 DVKBBesG zu finden.

Auch hier gilt §§ 4 Abs. 2 der Anlage 5 DiVO i. V. m § 6 Abs. 3 DVKBBesG nicht – die Schulreferentenzulage gibt es zusätzlich zu Höhergruppierung.

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