Übernahme in den Probedienst Mutterschutz-Elternzeit-Beurlaubung aus familiären Gründen
Übernahme in den Probedienst bei gesetzlichem Mutterschutz und Elternzeit bzw. bei Beurlaubung aus familiären Gründen
Der LKR hat seinen diesbezüglichen „15. Grundsatzbeschluss“ im Juli 2019 aufgehoben. Der Leiter des Referates Dienstrecht Dr. O. Funk führt hierzu in einer Mail vom 21.01.2021 aus:
„ … hierbei (sind) schlicht die allgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen anzuwenden… Der Probedienst dient dazu, die Bewährung für den Dienst als Beamter zu überprüfen bzw. zeigen zu können, bevor die Übernahme in ein Lebenszeitdienstverhältnis erfolgt (vgl. Reich, Kommentar zum BeamtStG, 3. Aufl. § 4 Rdnr. 9).
Für die Zeiten eines Berufsverbots [sic: Es handelt sich um ein Beschäftigungsverbot S. Frede] während des Mutterschutzes wurde bereits entschieden, dass alleine aufgrund dessen die Übernahme in ein Probedienstverhältnis nicht verweigert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. 3. 1977 - 2 BvR 782/76, in NJW 1977, 1493). Bei der Elternzeit ist zu differenzieren sein. Wenn gem. § 54 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD die Elternzeit im Teildienst und nicht länger als 18 Monate genommen wird, wird eine Eignungsüberprüfung möglich sein, wenn jedoch komplett drei Jahre Elternzeit genommen werden, wird man auch mit einer Verlängerungsmöglichkeit der Probedienstzeit gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD nicht weiterkommen. Für den staatlichen Bereich gibt die Kommentierung zu Art. 99 (vgl. Weiss, Niedermaier, Summer, Zängl, Kommentar zum Beamtenrecht in Bayern, Band 3) hier eine gute Übersicht. An sich hätte die Evang.-Luth. Kirche in Bayern im Falle einer z.B. dreijährigen Elternzeit ohne Teildiensttätigkeit keine Pflicht zur Aufnahme in ein Probedienstverhältnis. Derzeitige Praxis ist allerdings, die Betroffenen auf sog. Leerstellen zu übernehmen und zu beurlauben.“
Gunther Fröhlich, 22.01.2021
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