Ernennung auf Probe - Festsetzung Stufe: Unterschied zwischen den Versionen
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*Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste <small>([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG-31 Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG])</small> | *Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste <small>([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG-31 Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG])</small> | ||
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Version vom 27. Januar 2019, 19:33 Uhr
Prüfung bei Ernennung von Beamten
Besoldung - Festsetzung Stufe
Zu prüfen ist hier
- Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG)
- a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
- b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht.
- a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
Wenn bereits Kinder vorhanden sind
- Elternzeit (Hier nachfragen ob eventuell ein Urlaubssemester genommen wurde) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG)
- Pflege von nahen Angehörigen (Nachweispflichtig!) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 4 BayBesG)
Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG)
Formular: Anerkennung förderlicher Zeiten.pdf (stand:01-2019)
Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und ein fiktiver Diensteintritt ermittelt. Von diesem Datum beginnt die Stufenzeit zu lafuen.
Die Stufenlaufzeit ist in § 12 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz geregelt. "Sofern die Qualifikation für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch einen Bachelorabschluss erworben wurde, verkürzt sich der Zeitabstand zwischen Anfangsstufe und nächsthöherer Stufe um ein Jahr." § 12 Abs. 2 Satz 3 KBBesG
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