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Ernennung auf Probe - Festsetzung Stufe: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheaderELKB">Prüfung bei Ernennung von Beamten</h3>
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<h3 class="subheaderELKB">Besoldung</h3>
<h3 class="subheaderELKB">Besoldung - Festsetzung Stufe</h3>
Zu prüfen ist hier
Zu prüfen ist hier
*Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste ([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG-31 Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG])
*Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste ([http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBesG-31 Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG])
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[http://wiki.stefan-frede.de/images/b/b1/Formular_Anerkennung_f%C3%B6rderlicher_Zeiten.pdf| Formular: Anerkennung förderlicher Zeiten.pdf (stand:01-2019)]
[http://wiki.stefan-frede.de/images/b/b1/Formular_Anerkennung_f%C3%B6rderlicher_Zeiten.pdf| Formular: Anerkennung förderlicher Zeiten.pdf (stand:01-2019)]
<h5 class="subheaderELKB"> Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und ein fiktiver Diensteintritt ermittelt. Von diesem Datum beginnt die Stufenzeit zu lafuen.</h5>
<h5 class="subheaderELKB"> Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und ein fiktiver Diensteintritt ermittelt. Von diesem Datum beginnt die Stufenzeit zu lafuen.</h5>
Die Stufenlaufzeit ist in [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBKBBesG%2Fcont%2FELKBKBBesG%2EP12%2Ehtm § 12 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz] geregelt. Die Laufzeit der ersten Stufe wird, "Sofern die Qualifikation für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch einen Bachelorabschluss erworben wurde, verkürzt sich der Zeitabstand zwischen Anfangsstufe und nächsthöherer Stufe um ein Jahr." [https://beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2Fges%2FELKBKBBesG%2Fcont%2FELKBKBBesG%2EP12%2Ehtm § 12 Abs. 2 Satz 3 KBBesG]
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Version vom 27. Januar 2019, 19:30 Uhr

Prüfung bei Ernennung von Beamten

Besoldung - Festsetzung Stufe

Zu prüfen ist hier

  • Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG)
    • a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
    • b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht.

Wenn bereits Kinder vorhanden sind

Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG)

Formular: Anerkennung förderlicher Zeiten.pdf (stand:01-2019)

Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und ein fiktiver Diensteintritt ermittelt. Von diesem Datum beginnt die Stufenzeit zu lafuen.

Die Stufenlaufzeit ist in § 12 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz geregelt. Die Laufzeit der ersten Stufe wird, "Sofern die Qualifikation für einen Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durch einen Bachelorabschluss erworben wurde, verkürzt sich der Zeitabstand zwischen Anfangsstufe und nächsthöherer Stufe um ein Jahr." § 12 Abs. 2 Satz 3 KBBesG




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