Ernennung auf Probe - Festsetzung Stufe: Unterschied zwischen den Versionen
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*Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG) | *Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG) | ||
*a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt. | |||
a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt. | *b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht. | ||
b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht. | |||
<br/>'''''Wenn bereits Kinder vorhanden sind''''' | <br/>'''''Wenn bereits Kinder vorhanden sind''''' | ||
Version vom 17. Januar 2019, 21:20 Uhr
Zu prüfen ist hier:
- Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG)
- a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
- b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht.
Wenn bereits Kinder vorhanden sind
- Elternzeit (Hier nachfragen ob eventuell ein Urlaubssemester genommen wurde) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG)
- Pflege von nahen Angehörigen (Nachweispflichtig!) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 4)
Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG)
Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und somit ein fiktiver Diensteintritt ermittelt von dem aus nun die normale Stufenlaufzeit beginnt.