Zum Inhalt springen

Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Personalsachbearbeitung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
<h3 class="subheader">Keine Annerkennung von Ausbildunhgszeiten</h3>
<h3 class="subheader">Keine Annerkennung von Ausbildungszeiten</h3>
Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren<br>
Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren<br>
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.<br>
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.<br>

Version vom 30. Oktober 2019, 11:59 Uhr

Keine Annerkennung von Ausbildungszeiten

Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.
Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.


Vermerk Dienstrecht vom 03.09.2019