Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht bleiben. Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB. | Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht bleiben. Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB. | ||
Version vom 4. September 2019, 11:11 Uhr
Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht bleiben. Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.