Ernennung auf Probe - Festsetzung Stufe: Unterschied zwischen den Versionen
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Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG) | |||
a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt. | *Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG) | ||
b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht.<br> | |||
Wenn bereits Kinder vorhanden sind | a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt. | ||
Elternzeit (Hier nachfragen ob eventuell ein Urlaubssemester genommen wurde) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG) | |||
Pflege von nahen Angehörigen (Nachweispflichtig!) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 4)<br> | b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht. | ||
Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG)<br> | |||
Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und somit ein fiktiver Diensteintritt ermittelt von dem aus nun die normale Stufenlaufzeit beginnt. | <br/>'''''Wenn bereits Kinder vorhanden sind''''' | ||
*Elternzeit (Hier nachfragen ob eventuell ein Urlaubssemester genommen wurde) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG) | |||
*Pflege von nahen Angehörigen (Nachweispflichtig!) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 4) | |||
<br/>Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG) | |||
<br/><span style="background-color:#AFEEEE">Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und somit ein fiktiver Diensteintritt ermittelt von dem aus nun die normale Stufenlaufzeit beginnt.</span> | |||
Version vom 17. Januar 2019, 21:18 Uhr
Ernennung auf Probe - Stufenfestsetzung
Zu prüfen ist hier:
- Zivildienst, Freiwilliges Soziales Jahr, andere Dienste (Art. 31 Abs. 1 Nr. 2 BayBesG)
a) Wenn im Anschluss die Ausbildung begonnen wurde. Dann wird auch die Verzögerung zwischen Ende Dienst und Anfang Ausbildung mit berücksichtigt.
b) Wenn hier mehr anerkannt werden kann, wird dies gemacht.
Wenn bereits Kinder vorhanden sind
- Elternzeit (Hier nachfragen ob eventuell ein Urlaubssemester genommen wurde) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 3 BayBesG)
- Pflege von nahen Angehörigen (Nachweispflichtig!) (Art. 31 Abs. 1 Nr. 4)
Alle Zeiten addieren und auf volle Monate aufrunden. (Art. 31 Abs. 4 BayBesG)
Der so ermittelte Zeitraum wird vom tatsächlichen Diensteintritt abgezogen und somit ein fiktiver Diensteintritt ermittelt von dem aus nun die normale Stufenlaufzeit beginnt.