Beschaeftgigungszeit: Unterschied zwischen den Versionen
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Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die bei demselben Dienstgeber vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegten Zeiten einer ge-ringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ) – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV –, auch wenn sie unterbrochen waren.*3) | Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die bei demselben Dienstgeber vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegten Zeiten einer ge-ringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ) – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV –, auch wenn sie unterbrochen waren.*3) | ||
Beschäftigungszeiten kraft gesetzlicher Vorschriften sind zu berücksichtigen. Näheres in der Anlage „Beschaeftigungszeit_Anrechnung kraft gesetzlicher Vorschriften.pdf“. | Beschäftigungszeiten kraft gesetzlicher Vorschriften sind zu berücksichtigen. Näheres in der [http://wiki.stefan-frede.de/images/0/09/Beschaeftigungszeit_Berechnung_im_Einzelnen.pdf Anlage „Beschaeftigungszeit_Anrechnung kraft gesetzlicher Vorschriften.pdf“]. | ||
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*1) Fassung gemäß ARK-Beschluß vom 6. 5. 2002, veröffentlicht durch Bek vom 8. 5. 2002 (KABl S. 263), in Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 2002. | *1) Fassung gemäß ARK-Beschluß vom 6. 5. 2002, veröffentlicht durch Bek vom 8. 5. 2002 (KABl S. 263), in Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 2002. | ||
*2) Abgedruckt in amtlicher Fußnote zu § 20 1. ZAVV (Nr. 776). | *2) Abgedruckt in amtlicher Fußnote zu § 20 1. ZAVV (Nr. 776). | ||
*3) Amtliche Fußnote zu § 17 b: Als bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Zeiten gelten nicht die Zeiten | *3) Amtliche Fußnote zu § 17 b: Als bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Zeiten gelten nicht die Zeiten früherer Dienstverhältnisse bei anderen Dienstgebern im Bereich des kirchlichen Dienstes im Sinne des § 11 DiVO. | ||
Version vom 23. Juni 2020, 17:01 Uhr
Beschäftigungszeit privatrechtlicher Dienstnehmer
Die Beschäftigungszeit ist in § 39 Abs. 3 DiVO definiert. Bei den in Satz 2 erwähnten unberücksichtigten Sonderurlauben gem. § 35 DiVO sind nur Sonderurlaube ohne Entgelt nicht zu berücksichtigen.
Bei Beschäftigten, die 2007 vom BAT in den TV-L übergeleitet wurden ist § 58 DiVO zu beachten. Die im BAT geltende Altersgrenze, nach der die Beschäftigungszeit erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres beginnen durfte, hat wegen unzulässiger Altersdiskriminierung keine Be-deutung mehr. In diesen Fällen wird auch die Beschäftigungszeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
§ 58 DiVO Abs. 2 verweist auf § 17 b der bis zum 31.12.2007 geltenden DiVO verwiesen: § 17 b)*1 Jubiläumszuwendungen (Ergänzung zu § 39 BAT*2)). § 39 BAT findet mit folgender Ergänzung Anwendung: In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender neuer Unterabsatz eingefügt: Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auch die bei demselben Dienstgeber vor dem 1. Januar 2002 zurückgelegten Zeiten einer ge-ringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV ) – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV –, auch wenn sie unterbrochen waren.*3)
Beschäftigungszeiten kraft gesetzlicher Vorschriften sind zu berücksichtigen. Näheres in der Anlage „Beschaeftigungszeit_Anrechnung kraft gesetzlicher Vorschriften.pdf“.
- 1) Fassung gemäß ARK-Beschluß vom 6. 5. 2002, veröffentlicht durch Bek vom 8. 5. 2002 (KABl S. 263), in Kraft mit Wirkung vom 1. 1. 2002.
- 2) Abgedruckt in amtlicher Fußnote zu § 20 1. ZAVV (Nr. 776).
- 3) Amtliche Fußnote zu § 17 b: Als bei demselben Dienstgeber zurückgelegte Zeiten gelten nicht die Zeiten früherer Dienstverhältnisse bei anderen Dienstgebern im Bereich des kirchlichen Dienstes im Sinne des § 11 DiVO.
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