Jahressonderzahlung bei der Höchstgrenze nach Art. 83 BayBeamtVG: Unterschied zwischen den Versionen
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''mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt.'' | ''mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt.'' | ||
im Monat zu berücksichtigen in dem auch in der Versorgung die Jahressonderzahlung zusteht. ( | im Monat zu berücksichtigen in dem auch in der Versorgung die Jahressonderzahlung zusteht. (Dezember) | ||
[[http://wiki.stefan-frede.de/images/a/a8/Kommentar_Art_83_BayBeamtVG.pdf Auszug aus dem Kommentar]] | [[http://wiki.stefan-frede.de/images/a/a8/Kommentar_Art_83_BayBeamtVG.pdf Auszug aus dem Kommentar]] | ||
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Version vom 10. Februar 2020, 15:17 Uhr
Jahressonderzahlung als Einkommen
Bei der Berücksichtigung von Einkommen ist die Jahressonderzahlung, auch von Angestellten, wegen Art. 83 Abs. 4 Satz 6 2. Halbsatz BayBeamtVG mit Ausnahme der Sonderzahlung nach Art. 82 BayBesG und vergleichbarer Erwerbseinkommen, deren Berücksichtigung Art. 79 folgt. im Monat zu berücksichtigen in dem auch in der Versorgung die Jahressonderzahlung zusteht. (Dezember) [Auszug aus dem Kommentar]
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