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Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Personalsachbearbeitung
 
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[[Datei:http://wiki.stefan-frede.de/images/b/ba/2019-09-03_Vermerk%2C_Diakonen-Ausbildungszeiten%2C_Keine_Ber%C3%BCcksichtigung_bei_Versorgungsabschlag.pdf]]
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Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht bleiben. Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.
Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht bleiben. Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.

Version vom 4. September 2019, 11:11 Uhr

Datei:/images/b/ba/2019-09-03 Vermerk, Diakonen-Ausbildungszeiten, Keine Berücksichtigung bei Versorgungsabschlag.pdf


Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht bleiben. Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.