Besoldung für Monatsteile: Unterschied zwischen den Versionen
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Somit muss Besoldung, die nur für einen Teil des Monats zusteht, immer anteilig für die entsprechenden Kalendertage des jeweiligen Monats berechnet werden. | |||
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Aktuelle Version vom 24. Januar 2019, 17:39 Uhr
4.2 1In Fällen, in denen der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat besteht, erfolgt die Berechnung der Bezüge nach Kalendertagen. 2Damit werden je Anspruchstag in Monaten mit 31 Kalendertagen 1/31, in Monaten mit 30 Kalendertagen 1/30 und im Februar 1/28 bzw. in einem Schaltjahr 1/29 der (Monats-)Bezüge gezahlt. 3Dies gilt nicht für Bezügebestandteile, die nur für tatsächlich geleistete Dienste gewährt werden.
Schlussfolgerung[Bearbeiten]
Somit muss Besoldung, die nur für einen Teil des Monats zusteht, immer anteilig für die entsprechenden Kalendertage des jeweiligen Monats berechnet werden.