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Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten: Unterschied zwischen den Versionen

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<h3 class="subheader">Keine Annerkennung von Ausbildungszeiten</h3>
Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren<br>
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.<br>
Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.
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Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht bleiben. Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.
 
[http://wiki.stefan-frede.de/images/b/ba/2019-09-03_Vermerk%2C_Diakonen-Ausbildungszeiten%2C_Keine_Ber%C3%BCcksichtigung_bei_Versorgungsabschlag.pdf Vermerk Dienstrecht vom 03.09.2019]
 
 
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Aktuelle Version vom 1. Februar 2020, 17:10 Uhr

Keine Annerkennung von Ausbildungszeiten

Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.
Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.


Vermerk Dienstrecht vom 03.09.2019


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