Keine Anerkennung von Ausbildungszeiten: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren<br> | |||
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.<br> | |||
Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB. | |||
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Aktuelle Version vom 1. Februar 2020, 17:10 Uhr
Keine Annerkennung von Ausbildungszeiten
Die Ausbildungszeiten im Sinne des Art. 20 Abs. 1 BayBeamtVG bleiben für die Berechnung der Dienstzeit von 45 Dienstjahren
im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG bzw. von 40 Dienstjahren im Fall des Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBeamtVG außer Acht.
Denn Art. 20 BayBeamtVG findet auch über den Weg der Verweisung auf Art. 26 Abs. 3 BayBeamtVG keine Anwendung im Recht der ELKB.
Vermerk Dienstrecht vom 03.09.2019
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