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Stufenlaufzeit im TV-L (§16 Abs. 3 TV-L)

Aus Personalsachbearbeitung

Stufenlaufzeiten im TV-L[Bearbeiten]

§16 Abs. 3 TV-L

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe – von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Absatz 2 – nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
• –Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
• –Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
• –Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
• –Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
• –Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5


Zur "kleinen E9" bzw. "verkürzten E9"[Bearbeiten]

Entgeltordnung zum TV-L
Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung Nr. 4 Abs. 4

(4) 1Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, ohne dass sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, davon erfasst werden, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Dies gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen. 3Gegenüber den Entgeltgruppen 14 und 13 Ü gilt hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe. 4Für Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltgruppe 9 ohne Zusatz gilt
die Entgeltgrupp 9 mit dem Zusatz
„Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2,
Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3,
keine Stufen 5 und 6” als nächst niedrigere Entgeltgruppe.