Hemmung der Stufenlaufzeit im TV-L (§17 TV-L)
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Die Stufenlaufzeit wird nicht gehemmt bei den nachfolgenden Tatbeständen:[Bearbeiten]
(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:
1. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
2. Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach §22 TV-L bis zu 39 Wochen,
3. Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
4. Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt
schriftlich ein dienstliches beziehungsweise betriebliches Interesse anerkannt hat,
5. Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
6. Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
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