Begrenzte Dienstfähigkeit
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Rechtliche Grundlage zur Begrenzten Dienstfähigkeit §70 KBG.EKD Die Beteiligung der MV ergibt sich aus § 70 Abs. 4 KBG.EKD. (4) § 69 Absatz 2 bis 6 und § 72 gelten entsprechend. Da es wie ein Verfahren zur Ruhestandsversetzung wg. Dienstunfähigkeit zu behandeln ist, und in diesem die MV zu beteiligen ist, muss davon ausgegangen werden, dass Sie auch hier zu beteiligen ist. Rechtliche Grundlage zur Beteiligung der MV § 43 q MVG.EKD Berechnung der Besoldung während der Begrenzten Dienstfähigkeit Art. 7 BayBesG wie im Teildienst Art. 6 BayBesG zuzüglich einer Zulage 50% des Unterschiedsbetrages zwischen den normalen Bezügen und den gekürzten Bezügen Art. 59 BayBesG Bsp.: Volle Stelle A9