Normen Diakone
Übersicht der gesetzlichen Grundlagen für Diakone und Diakoninnen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
Neben den Gesetzen und Verordnungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und Bayern kommen, soweit keine Eigenen Normen den Tatbestand regeln kommen, sofern entsprechende Öffnungsvorschriften bestehen (bspw. § 41 DiakG und § 2 Abs. 1 KBBesG), Gesetze und Verordnungen für bayerische Landesbeamte zur Anwendung. Daneben kommen die entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum Tragen. Dabei ist zum einen natürlich die Normenhierarchie zu beachten und zum anderen der Vorrang der speziellen kirchlichen Normen vor den allgemeineren staatlichen Normen.
Datei:Normen Diakone.JPG
Diese Aufzählung gibt nur einen Überblick und
erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Überleitungsvorschrift aus dem DiakG
DiakG §41
ins KGB.EKD,
zum KBG-ErgGVELKD §2 (Ergänzung zu § 60 Abs. 3 KBG.EKD)
und ins KBErgG.
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