Strukturzulage
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Strukturzulage bei Kirchenbeamten
Die Strukturzualge ist im § 12 Kirchenbeamten Besoldungsgesetz (§ 14 KBBesG) geregelt. dieses leitet über zu Art. 33 Bayerisches Besoldungsgesetz (Art.33 BayBesG).
Strukturzulage bei Religionspädagogen
Bis zur Einführung des Kirchenbeamtenbesoldungsgesetzes zum 01.01.2015 hatten Religionspädagogen im Religionspädagogengesetz eine Regelung für eine Zulage in der Besoldungsgruppe A 10. Diese Zulage wird heute als Strukturzulage für diese Berufsgruppe weiterbezahlt, obwohl die Regelung dazu nicht deutlich im Gesetz steht.
Links zu einem E-Mailverkehr zu diesem Thema:
Strukturzulage Religionspädagogen - Email 11-2014.pdf
§16 RelPädG aF 1.1.2013-31.12.2014.pdf
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