Reduzierung Dienstumfang Beförderung Relpäd
Link zu den Voraussetzungen und der Prüfung zur Beförderung
Der nachfolgende Teil ist nur für bereits wirksam nach A12 beförderte Religionspädagog*innen relevant.
Was passiert, wenn der Dienstumfang nach der Beförderung reduziert wird
[Auslegung RelPäd – Besoldung - § 4 Abs. 2 DVKBBesG 08.11.2023, Dr. Sina Haydn-Quindeau, iV. F4.3]
Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht und/oder auf Stellen die mindestens mit A12 bewertet sind
Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen. (vergl. 1d)
Es bleibt in diesen Fällen bei der A12.
Einsatz auf Stellen im Religionsunterricht oder auf Stellen die mindestens mit A12 bewertet sind und zusätzlich auf Stellen die mit A11 oder geringer bewertet sind
Gemäß den Ausführungen von Frau Dr. Haydn-Quindeau vom 08.11.2023 durch die Reduzierung des Dienstumfangs auf einen unterhälftigen Dienst, nach der Beförderung in die Besoldungsgruppe A12, keine „Niederförderung“ in die A11 nicht zu rechtfertigen.
Dabei muss zusätzlich der Anteil des Dienstumfangs im Religionsunterricht oder auf einer Stelle die mindestens mit A12 bewertet ist, die Hälfte des Teildienstes betragen. (vergl. 3)
Dann bleibt es auch in diesen Fällen bei der A12.
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