Höhergruppierung Relpäd
Checkliste Höhergruppierung von Religionspädagog*innen / Katechet*innen auf Dienstvertrag (a. DV.)
1. Rechtsgrundlagen
1.1. Katecht*innen
§ 8 KatG i.V.m. § 20 DiVO i.V.m. DiVO Anlage 1 Nr. 1
- KatechetInnen ohne Staatsexamen oder vergleichbare Ausbildung sind in E8 eingruppiert.
- KatechetInnen mit 1. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 9 eingruppiert.
- KatechetInnen mit 2. Staatsexamen oder einer vergleichbaren Ausbildung sind in E 10 eingruppiert und können höchstens bis E 11 höhergruppiert werden.
1.2. Religionspädagog*innen
§ 13 RelpädG i.V.m. § 20 DiVO i.V.m. DiVO Anlage 1 Nr. 2
- Nach E12 können Religionspädagog*innen nur höhergruppiert werden, wenn sie auf eine Stelle nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG versetzt werden.
2. Vorgehensweise:
1. Siehe Berechnungsblatt Höhergruppierung
2. Liegt eine Beurteilung (BU) vor?
- 2.1 Ja – siehe Berechnung auf dem Höhergruppierungsblatt. Weicht die Punktzahl ab?
- 2.1.1 Ja, Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
- 2.1.1.1. wenn die Wartezeit erfüllt ist, weiter mit 4.
- 2.1.2.Nein, Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren
- 2.1.1 Ja, Wartezeit entsprechend anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
3. nach einer Elternzeit / Beurlaubung ist die Wartezeit neu zu berechnen. Entweder auf dem Höhergruppierungsblatt (Vorgehen wie unter 2.1) oder auf einem extra Blatt. 4. Bei einer anstehenden Höhergruppierung, erneute Prüfung ob,
- die Wartezeit richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt? Wenn nein – Berücksichtigen und dokumentieren.
- ein entsprechender Einsatz vorliegt?
5. Liegen die Voraussetzungen vor ist die MAV zu beteiligen 6. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wird das Schreiben Höhergruppierung erstellt
- Hier ist zwingend eine Wiedervorlage zu setzten, wenn der Einsatz befristet ist (z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist) und/oder nach Ablauf der Wartezeit auf E 12.
7. SAP wird eingegeben mit der Maßnahme „“Wechsel Status/Gruppe/Stufe“ Maßnahmenart „Änderung Bes. Gr./Entg. Gr.“
2.1. Sonderfall Höhergruppierungen nach E 12 (nur ReligionspädagogInnen)
Nach E12 können Religionspädagog*innen nur höhergruppiert werden, wenn sie auf eine Stelle nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG versetzt werden.
Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 TV-L muss der Einsatz auf der höher bewerteten Stelle mindestens zur Hälfte erfolgen.
Es gibt keine Erprobungswartezeit!
Die Prüfung erfolgt wie unter 2. nach den Punkten 2 bis 7.
Hier ist zwingend eine Wiedervorlage zu setzten, wenn der Einsatz befristet ist z. B. Fachberatertätigkeit, da danach die Herabgruppierung zu prüfen ist.
3. Muster/Vorlagen:
Sowohl die Schreiben zur MAV Beteiligung als auch die Schreiben an die Dienstnehmer*innen sind unter \\elkb.de\dfs\allShares\LKA\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015 zu finden. Die [Explorer Suchhilfe] funktioniert nur im LKA.
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