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Beförderung Relpäd

Aus Personalsachbearbeitung
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Checkliste Beförderung von Religionspädagog*innen auf Lebenszeit[Bearbeiten]

Rechtsgrundlagen


1. Sachliche Voraussetzungen für eine Beförderung

Damit eine Beförderung möglich ist, müssen die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das bedeutet, die übertragene Stelle muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese sind in § 4 DVKBBesG geregelt.

§ 4 Funktionsgerechte Besoldung, Grundgehalt der Religionspädagogen und Religionspädagoginnen (zu § 25 KBBesG)
(1) Beförderungsämter für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen sind die Besoldungsgruppen A 11 und A 12.
(2) 1Eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 darf nur bei einem Einsatz im Religionsunterricht von mindestens 50 v.H. der Unterrichtspflichtzeit oder auf einer entsprechend bewerteten Stelle erfolgen. 2Im Fall von Teildienst im Umfang von mindestens 50 v. H. eines vollen Dienstverhältnisses gilt Satz 1 unter der Maßgabe, dass ein Einsatz im Religionsunterricht im Umfang von mindestens 50 v. H. der Unterrichtspflichtzeit bezogen auf den reduzierten Dienstumfang erfolgt.
(3) 1Eine Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13 kann bei Übertragung der folgenden hervorgehobenen Tätigkeiten erfolgen:
  1. Beauftragtenstelle für die praktischen Semester am Hochschulstudiengang für Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit,
  2. Schulreferent oder Schulreferentin mit einem Stellenanteil von mindestens 50 v.H.,
  3. Ausbildung und Fortbildung von Religionslehrkräften durch das Religionspädagogische Zentrum Heilsbronn, oder
  4. Beratung für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen im Vorbereitungsdienst,
  5. Referent/-in für die Kirchliche Studienbegleitung für den Studiengang Religionspädagogik und Kirchliche Bildungsarbeit sowie für Lehramtsstudiengänge.
2Im Übrigen ist die Besoldungsgruppe unter den Voraussetzungen von Satz 1 entsprechend der Stellenbewertung und der persönlichen Voraussetzungen durch das Landeskirchenamt festzulegen.

2. Persönliche Voraussetzungen für eine Beförderung

Die Persönlichen Voraussetzungen sind:

  • Verbeamtung auf Lebenszeit
  • eröffnete Regelbeurteilung
  • Wartezeit gemäß der Beförderungsrichtlinien erfüllt

Zum 01.09.2001 wurden Beförderungsrichtlinien erlassen (AZ 27/2 - 35). Früher gab es einen Verweis darauf im Gesetzt. Dieser ist mit Neugestaltung des RelpädG entfallen. Eine Aufnahme in das Gesetz wird angestrebt.

 

Beförderungsrichtlinien für Religionspädagogen und Religionspädagoginnen
gültig ab 01.09.2001
Aufgrund der Neufassung der Verordnung über die Beurteilung der Religionspädagogen und Religionspädagoginnen zum 01.09.2001 sind die Be-
förderungsrichtlinien neu zu fassen. Das bisherige Beurteilungssystem wird in ein 16-Punkte-System umgewandelt.
z.A.-Zeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre

  16 15 14 13 12 11 10 9 8 7 bis 6
A9 - A10* 3 3 3 3 3 3 4 4 6 6 -
A10 - A11 4 4 4 4 5 5 6 6 8 8 -
A11 - A12** 5 5 5 5 6 6 8 8 -    
A12- A13*** 3 3 3 3 3 3 -        


* RelPäd ohne abgeschlossenes Fachhochschulstudium (mit Anstellungsprüfung)
**bei überwiegenden Einsatz im Religionsunterricht oder auf einer entsprechend bewerteten Stelle
***Stellen nach §1 Abs. 3 DVRelpädG §4 Abs. 3 DVKBBesG (zu §25 KBBesG)


3. Prüfschritte

Auslöser können entweder eine neue Regelbeurteilung, eine Versetzung, die Rückkehr aus einer Beurlaubung, oder eine Wiedervorlage sein.
Davon unabhängig sind immer die selben Prüfschritte durch zu führen.
1. Erfolgte bereits die Verbeamtung auf Lebenszeit? Wenn nein Beurteilung zum Akt schreiben. Wenn ja weiter mit 2.
2. Liegt eine Beurteilung (BU) vor?

2.1. Ja – siehe Berechnung auf der Beurteilung bzw. auf dem letzten Beförderungsschreiben.
Weicht die Punktzahl ab?
2.1.1.Ja, Wartezeit entsprechend der Beförderungsrichtlinien anpassen. Wiedervorlage anpassen. Auf dem Schriftstück entsprechend dokumentieren.
2.1.1.1. wenn die Wartezeit erfüllt ist, weiter mit 3.
2.1.2. Nein, Neue Beurteilung auf dem Schriftstück dokumentieren
2.2. Nein, prüfen ob Wartezeit richtig berechnet wurde (siehe 3.1.1.) und anschließend einen Vermerk / eine Berechnung auf der Beurteilung zu erstellen und eine Wiedervorlage zu setzten:
z. B.
Verbeamtung auf Lebenszeit        01.03.2019
Wartezeit gem. BU, Punktezahl 8       8 Jahre
Beförderung nach A 11                 01.03.2027
Wiedervorlage: 01.11.2026 (Beförderung nach A 11 prüfen)

3. Die Beförderung steht an.

3.1. Prüfen ob,
3.1.1. Wartezeit richtig berechnet wurde (sind ggfs. vorliegende Beurlaubungen oder Elternzeit entsprechend berücksichtigt?
Wenn nein – Berücksichtigen und Excel-Sheet "Beförderungswartezeiten" (L:\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015\Beförderungswartezeiten.xltx]) ausfüllen.
Datei:Beförderungswartezeit Bild.JPG
3.1.2 entsprechender Einsatz vorliegt?
Eine Beförderung darf nur erfolgen, wenn die Stelle die Beförderung zulässt.
z. B. RU-Stellen sind bis A12 bewertet. Eine Beförderung ist bis A 12 möglich.
Gemeindestellen sind in aller Regel nur bis A 11 bewertet.
Gem. § 4 Abs. 2 DVKBBesG darf eine Beförderung nach A 12 nur bei einem Einsatz im Religionsunterricht von mindestens 50 v.H. der Unterrichtspflichtzeit oder auf einer entsprechend bewerteten Stelle erfolgen.
D.h. Bei einem Mischeinsatz von Gemeinde und RU muss der Anteil von RU mindestens bei 50 v.H. liegen (12,5 Wochenstunden und höher).
Oder es findet ein Mischeinsatz statt, bei dem die entsprechend bewertete Stelle mit mind. 50 v. H. besetzt wird.
Oder es liegt eine entsprechend bewertete Stelle vor z. B. ein Einsatz auf einer berufsgruppenübergreifend besetzten Pfarrstelle.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 DVKBBesG: Im Fall von Teildienst im Umfang von mindestens 50 v. H. eines vollen Dienstverhältnisses gilt Satz 1 unter der Maßgabe, dass ein Einsatz im Religionsunterricht im Umfang von mindestens 50 v. H. der Unterrichtspflichtzeit bezogen auf den reduzierten Dienstumfang erfolgt.
D. h. Eine Beförderung ist nur möglich, wenn der Teildienst mindestens 50 v. H. beträgt UND bei einem Mischeinsatz der Einsatz im RU überwiegt.
z. B. 17 Stunden Teilzeit, 9 Stunden RU und 8 Stunden Gemeinde
Nach A 13 kann nur befördert werden, wer auf einer Stelle nach § 4 Abs. 3 DVKBBesG versetzt wird und die Erprobungswartezeit nach Art 17 Abs. 1 Nr. 2 LlbG (3 Monate) erfolgreich abgeschlossen hat (Schreiben an Fachreferat )
Datei:Vermerk Erprobung Bild.JPG (L:\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015\Beförderung A 13 Erprobungszeit.docx)
Bei Beförderungen nach A 11 und A12 spielt diese Erprobungswartezeit in aller Regel keine Rolle, da die meisten Personen bereits Jahre im RU unterrichten. Gemeindestellen sind nur bis A 11 bewertet; auch hier gilt dass die Wartezeit auf die Beförderung meistens die Erprobungszeit übersteigt und diese dann nicht noch „on Top“ zu berücksichtigen ist. Bei Sonderstellen ist ggfs. die Erprobungszeit zu prüfen (wenn die Beförderungswartezeit bereits erfüllt ist und die Person danach auf die Stelle versetzt wird).
3.2. Liegen die Voraussetzungen nach 3.1. vor ist die MAV zu beteiligen
Datei:Muster MV Beförderung Bild.JPG
  • L:\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015\MV-Beförderung-Religionspädagoge.doc
  • L:\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015\MV-Beförderung-Religionspädagogin.doc
  • L:\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015\MV-Empfangsbestätigung-Beförderung.doc
3.3. Nach Ablauf der Beteiligungsfrist wird das Schreiben Beförderung erstellt
Datei:Muster Beförderung Bild.JPG (L:\PSZ\530_SG2_tp_RK\Muster\Vorlagen ab 01.01.2015\Beförderung.doc)
Bei A 11 entfällt die Strukturzulage.
Hier ist zwingend die Wiedervorlage für die nächste Beförderung einzugeben, auch wenn der Personalfall derzeit auf keiner beförderungsfähigen Stelle sitzt!!
Sollte dann die WV erfolgen und die Beförderung immer noch nicht möglich sein, wird mit einem gelben Notizzettel im Aktendeckel auf die Möglichkeit hingewiesen und die WV gelöscht.
3.4 SAP wird eingegeben mit der Maßnahme „“Wechsel Status/Gruppe/Stufe“ Maßnahmenart „Änderung Bes. Gr.“ Strukturzulage ggfs. entfernen (siehe 3.3)
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