Zum Inhalt springen

Höchstdauer von Beurlaubungen und/oder unterhälftigem Teildienst

Aus Personalsachbearbeitung
Version vom 16. April 2021, 19:43 Uhr von Stefan.Frede (Diskussion | Beiträge) (Stefan.Frede verschob die Seite Höchstdauer von unterhälftigem Teildienst nach Höchstdauer von Beurlaubungen und/oder unterhälftigem Teildienst, ohne dabei eine Weiterleitung anzulegen: Umbennenung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Höchstdauer bei Beurlaubungen oder unterhälftigem Teildienst

Teildienst

Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)
Teildienste aus familiären Gründen zwischen einem 20% und unter einem 100 % Dienstverhältnis unterliegen keiner Beschränkung in der zeitliche Dauer und sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind – zu gewähren. Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen


Aus anderen Gründen (§ 51 Abs.2 KBG.EKD)
Teildienste aus andern Gründen können zwischen einem 50% und einem 100% Dienstverhältnis gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Keine zeitliche Einschränkung der Dauer vorgesehen

Beurlaubung

Zur Betreung eines Kinders unter 18 Jahren (§ 50 Abs.1 KBG.EKD)
Beurlaubungen aus familiären Gründen sind solange die Voraussetzungen – Kind unter 18 Jahren wird tatsächlich betreut oder gepflegt und besondere kirchliche oder dienstliche Interessen stehen nicht entgegen erfüllt sind– zu gewähren. Allerdings ist die Gesamtdauer beschränkt durch (§ 50 Abs. 2 KBG.EKD). Damit darf eine Beurlaubung aus familiären Gründen 15 Jahre nicht überschreiten und für die Berechnung der bereits bewilligten Dauer werden auch Beurlaubungen aus anderen Gründen und unterhälftige Teildienste mit berücksichtigt.

Aus anderen Gründen (§ 51 Abs.1 Satz 1 KBG.EKD)
Beurlaubungen aus anderen Gründen können gewährt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine Beurlaubung aus anderen Gründen darf maximal 6 Jahre oder bis zum Beginn des Ruhestandes dauern. Zusätzlich ist sie (§ 51 Abs. 1 Satz 2 KBG.EKD) in Kombination mit Beurlaubungen aus familiären Gründen und unterhälftigem Teildienst auf eine Gesamtdauer von 15 Jahren beschränkt.

Rechtsgrundlagen Recherche

<historylink type="back">zurück</historylink>
<historylink type="back">zurück</historylink>