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MB Altersteilzeit

Aus Personalsachbearbeitung
Version vom 25. März 2021, 09:59 Uhr von Stefan.Frede (Diskussion | Beiträge)
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Altersteilzeit (ATZ) - Merkblatt für öffentlich-rechtlich und privatrechtlich Beschäftigte in der ELKB

Link zum Merkblatt im ELKB Intranet

 

I.  Vorbemerkung

Die Gewährung von Altersteilzeit ist nur in eng vorgegebenen Grenzen möglich und orientiert sich weitgehend an dem für den Freistaat Bayern geltenden Recht. Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis einerseits und anderseits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis existieren unterschiedliche Rechtsgrundlagen. 

 

II.       Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im privatrechtlichen Dienstverhältnis

Die Inanspruchnahme von ATZ ist auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) gemäß § 2 Arbeitsrechtsregelung über die Altersteilzeitarbeit (ARR-ATZ neu - RS 791/1) möglich. Altersteilzeit nach dieser Arbeitsrechtsregelung setzt gemäß § 4 Absatz 1 ARR-ATZ neu voraus, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

 

a)       das 60. Lebensjahr, schwerbehinderte Menschen und ihnen nach § 2 Absatz 3 SGB IX

Gleichgestellte das 58. Lebensjahr vollendet haben und

b)      eine ununterbrochene Beschäftigungszeit von zehn Jahren bei demselben Dienstgeber im

Sinne von § 39 Absatz 3 Satz 1 DiVO vollendet haben und

c)  innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben,

d)  sowie zusätzlich

  Schwerbehinderteneigenschaft bzw. Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 2, 3 SGB IX besteht oder

  Personalüberhang besteht, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann oder

       dadurch eine personenbedingte Kündigung vermieden werden kann.

 

Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann gemäß § 5 ARR-ATZ neu so verteilt werden, dass sie

 

a)       durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder

b)      in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 7 freigestellt werden (Blockmodell).

 

Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt gemäß § 5 Absatz 2 ARR-ATZ neu die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.

 

Im Teilzeitmodell wird während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 1 ARRATZ neu in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 24 Absatz 2 TV-L ergebenden Beträge gezahlt.

Im Blockmodell wird während der Arbeitsphase des ATZ-arbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 6 Absatz 2 ARR-ATZ neu in Höhe der Hälfte des Entgelts gezahlt, das die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit weitergearbeitet hätten. Die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (gemäß § 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase in Raten ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Entgelterhöhungen in der von der Arbeitsrechtlichen Kommission Bayern jeweils festzulegenden Höhe.

 

In beiden Modellen wird gemäß § 6 Absatz 3 ARR-ATZ neu eine Aufstockung in Höhe von 20 % der Bemessungsgrundlage für das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (gemäß § 6 Absatz 1 AltTZG) gezahlt.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 ARR-ATZ neu dürfen während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses grundsätzlich keine Nebentätigkeiten, die über die Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 SGB IV hinausgingen, ausgeübt werden. 

 

In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit während der ATZ gelten gesonderte Bestimmungen (siehe § 6 Absatz 5 und § 9 ARR-ATZ neu).

 

III.     Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 15.12.2020 beschlossen, dass seit dem 1. Januar 2021 Altersteilzeit in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Freistaats Bayern geltenden Bestimmungen nur noch gewährt wird, wenn zusätzlich eine dieser drei Voraussetzungen gegeben ist:

 

1.       Bestehen der Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne von § 2 Absatz 2 SGB IX oder Gleichstellung im Sinne von § 2 Absatz 3 SGB IX oder

2.       Bestehen eines Personalüberhangs, der durch Altersteilzeit beschleunigt abgebaut werden kann, oder

3.       Feststellung des besonderen kirchlichen Interesses durch den Landeskirchenrat für die Gewährung der Altersteilzeit im konkreten Einzelfall.

 

Entsprechende Anträge werden gemäß den nach § 29 Satz 1 Kirchenbeamtenergänzungsgesetz (KBErgG - RS 601) geltenden Altersteilzeitregelungen des Freistaates Bayern (vgl. Art. 91 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) bearbeitet. 

 

In Art. 91 BayBG ist geregelt:

Beamten und Beamtinnen mit Dienstbezügen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, eine Teilzeitbeschäftigung mit 60 % der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Bei schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen im Sinn des § 2 Abs. 2 SGB IX tritt an die Stelle des 60. das 58. Lebensjahr. Die ATZ muss einen Mindestbewilligungszeitraum von einem Jahr umfassen. 

 

Entsprechend den dienstlichen Erfordernissen kann die während der Gesamtdauer der ATZ zu leistende Arbeit so eingebracht werden, dass sie 

 

a)       während des gesamten Bewilligungszeitraums durchgehend im festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

b)      zunächst im Umfang der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich festgesetzten Arbeitszeit oder im Umfang der vor Beginn der ATZ zuletzt festgesetzten Arbeitszeit geleistet wird und der Beamte oder die Beamtin anschließend vollständig vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

 

Treten während des Bewilligungszeitraums einer im Blockmodell bewilligten ATZ Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung der Freistellung vom Dienst unmöglich machen, so ist die gewährte ATZ mit Wirkung für die Vergangenheit in folgenden Fällen zu widerrufen: 

 

c)       bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,

d)      beim Dienstherrnwechsel,

e)      bei Gewährung von Urlaub aus familiären Gründen nach § 50 Kirchenbeamtengesetz der

EKD (KBG.EKD / RS 600) oder

f)        in besonderen Härtefällen, wenn dem Beamten oder der Beamtin die Fortsetzung der ATZ nicht mehr zuzumuten ist.

 

Ein Widerruf erfolgt nicht, soweit Zeiten der Ansparphase durch eine entsprechende Freistellung bereits ausgeglichen sind. Eine gemäß § 2 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) vorliegende Schwerbehinderung macht die vorgesehene Abwicklung in der Regel nicht unmöglich. Hier wären, sofern vom Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand Gebrauch gemacht werden soll, die Aktiv- und Freistellungsphase neu zu berechnen.

 

1.       Berücksichtigung von Krankheitszeiten bei der Altersteilzeit im Blockmodell:

Nach § 8b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Arbeitszeitverordnung (BayAzV) kann während der Dauer des sechs Monate überschreitenden Zeitraums einer Dienstunfähigkeit während der Ansparphase eine ausgleichspflichtige Arbeitszeit nicht angespart werden. In diesem Fall verlängert sich die Ansparphase um die Hälfte der Zeit, in der eine Ansparung nicht möglich ist. Für die Ermittlung der nicht ansparfähigen Zeiten werden alle Erkrankungen in der Ansparphase zusammengerechnet.

 

2.       Zuschlag (Aufstockung):

Gemäß § 32 Pfarrbesoldungsgesetz (PfBesG – RS 550) bzw. § 2 Abs. 1 Satz 1 Kirchenbeamtenbesoldungsgesetz (KBBesG – RS 605) i.V.m. Art. 58 Bayerisches Besoldungsgesetz (BayBesG) wird ein gemäß § 9 Kirchliches Versorgungsgesetz (KVersG – RS 750) nichtruhegehaltsfähiger Zuschlag (Aufstockung) zur Nettobesoldung nach Art. 6 BayBesG sowohl im Block- als auch im Teilzeitmodell gewährt. Der Zuschlag wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen der Nettobesoldung nach Art. 6 und 80 v.H. der Nettobesoldung, die sich aus der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der ATZ durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit ergibt, gewährt. Eine etwaige Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (Art. 7 BayBesG) ist zu berücksichtigen. Zur Ermittlung der letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b Einkommensteuergesetz [EStG]), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes [SolZG]) und um einen Abzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer zu vermindern. Freibeträge (§ 39a EStG) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

 

3.       Steuer:

Die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerfreibeträge werden (nur) bei der Berechnung des Nettobezugs auf Grundlage des Teildienstes in der ATZ berücksichtigt. Das führt zu einer Erhöhung dieser Nettodienstbezüge und damit zu einer Minderung des ATZ-zuschlags, die auch nach der Durchführung der Steuerveranlagung nicht mehr ausgeglichen wird. Dieses Ergebnis vermeidet, wer sich auf der Lohnsteuerkarte keinen Freibetrag eintragen lässt, sondern die entsprechenden Steuervergünstigungen erst in der Steuererklärung geltend macht.

 

Der ATZ-zuschlag unterliegt zwar nicht dem Lohnsteuerabzug, wird aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. Dadurch kommt es bei der Inanspruchnahme von ATZ bei der Veranlagung durch das Finanzamt in der Regel zu Steuernachforderungen bzw. zur Festsetzung von entsprechenden Vorauszahlungen für die folgenden Veranlagungszeiträume.

Nach den steuerrechtlichen Vorschriften muss daher jeder, der einen ATZ-zuschlag erhält, für das betreffende Kalenderjahr eine Steuererklärung abgeben.

 

4.       Erholungsurlaub:

Der Anspruch auf Erholungsurlaub wird für jeden vollen Monat einer Freistellung – damit auch für die Zeit der Freistellungsphase – um ein Zwölftel gekürzt (§ 3 Abs. 3 Verordnung über Urlaub, Mutterschutz und Elternzeit (BayUrlMV) bzw. § 5 Abs. 2 Pfarrerurlaubsverordnung (PfUrlV – RS 508)). Soweit in der Arbeitsphase die Arbeitszeit abweichend von einer 5Tage-Woche eingebracht wird, ist der Urlaubsanspruch für diese Zeiten entsprechend zu vermindern bzw. zu erhöhen (§ 4 PfUrlV).

 

5.       Nebentätigkeiten:

Nebentätigkeiten während einer ATZ sind gemäß Art. 91 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 88 Abs. 2 BayBG nur in dem Umfang genehmigungsfähig, wie dies auch vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gestattet ist. Für die Aufnahme einer Nebentätigkeit durch eine Pfarrerin oder eines Pfarrers während der ATZ sind die Regelungen der §§ 63 ff. Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD- RS 500 – 500/1) i. V. m. der Pfarrernebentätigkeitsverordnung (PfNV – RS 556) vor dem Hintergrund, dass ATZ eine Teilzeitbeschäftigung darstellt, zu beachten.

 

6.       Versorgung:

Die ATZ ist statusrechtlich eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Dementsprechend sind die Zeiten der Altersteilzeitbeschäftigung nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht (§ 13 Abs. 3 Kirchliches Versorgungsgesetz (KVersG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 BayBeamtVG).

 

7.       Vermögenswirksame Leistungen:

Vermögenswirksame Leistungen werden bei Teilzeitbeschäftigungen arbeitszeitanteilig gewährt. Für die ATZ bedeutet dies, dass sie entsprechend dem Verhältnis der während der Altersteilzeit zu leistenden Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gewährt werden.

 

IV.    Wichtiger Hinweis

Bitte beachten Sie, dass die Einzelheiten jedes Antrages im Rahmen des Genehmigungsverfahrens geklärt werden müssen. Verbindliche Angaben können sich aus dem Merkblatt heraus für Einzelfälle nicht ergeben.

 

 




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