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Ruhegehaltfaehig Reduzierung Religionsunterricht

Aus Personalsachbearbeitung
Version vom 26. Februar 2020, 19:13 Uhr von Stefan.Frede (Diskussion | Beiträge)
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Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten trotz Reduzierung des Religionsunterrichts

E-Mail von KRD Dr. Renate Koch vom 26.02.2020

Liebe Kolleginnen und Kollegen im Sachgebiet 3 – Versorgung,

dass die Genehmigung einer Reduzierung des jeweiligen Regelstundenmaßes für den Religionsunterricht Relevanz auch für die Versorgung des Pfarrers oder der Pfarrerin entfaltet, ist erst seit dem 1. August 2013 durch entsprechende Information des Referats D2.1 unzweifelhaft bekannt. Seit 1. August 2013 führt eine Reduzierung des Umfangs des Religionsunterrichts zur Begründung eines Teildienstverhältnisses und wird entsprechend verbeschieden.

Für die Zeiten bis 31. Juli 2013 war das nicht klar, wurde in den Bescheiden weder darauf hingewiesen, dass eine Reduktion des Religionsunterrichts versorgungsrelevant war, noch enthielten diese die Begründung eines Teildienstverhältnisses, aus der die entsprechende Relevanz für die Versorgung ableitbar gewesen wäre.

Für die Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei Reduzierung des Religionsunterrichts in der Zeit bis 31. Juli 2013 beachten Sie daher bitte meinen beigefügten Vermerk, der im Übrigen den Stand der Diskussion des Leiters der Abteilung F Personal des Landeskirchenamts mit der Pfarrerkommission zu diesem Thema dokumentiert.

Bitte informieren Sie mich, wenn „Altfälle“ auftauchen! Die Korrektur bisher anders gehandhabter Fälle erfolgt bitte, wenn Sie sich sowieso mit einer Person befassen. Ein generelles „Screening“ über alle Pfarrer und Pfarrinnen hinweg ist weder praktikabel noch nötig. Die Fälle kommen ohnehin von selber hoch (wie in der Ihnen, liebe Frau Igl, heute übersandten Personalie).

Mit freundlichen Grüßen
Renate Koch


Vermerk zum Thema
Zur Kenntnis an alle Mitarbeitenden des SG3 mit der Bitte um
1. Berücksichtigung bei Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bei relevanten Zeiträumen bis 31. August 2010,
2. bis zur Verabschiedung der kirchengesetzlichen Regelung im November 2020): Rücksprache mit F4.8 bei relevanten Zeiten im Zeitraum vom 1. September 2010 bis 31. Juli 2013.




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