Ueberleitung E9V
Überleitung von E9V nach E9A
Im Geltungsbereich des TV-L wurde am 01.01.2019 die bisherige E9 mit besonderer Stufenlaufzeit in der Stufe 2 übergeleitet in die neue Entgeltgruppe E9A übergeleitet.
Gesetzlich geregelt ist das in §29bTVÜ-Länder
§ 29b TVÜ-Länder
(2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9 mit einer besonderen Stufenlaufzeit in der Stufe 3 von sieben Jahren
– deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der TdL oder eines Mitgliedsverbandes der TdL ist, über den 31. Dezember 2018 hinaus fortbesteht, und
– die am 1. Januar 2019 unter den Geltungsbereich des TV-L fallen, sind in die Entgeltgruppe 9a übergeleitet. 2Sie sind wie folgt einer Stufe und innerhalb dieser Stufe dem Jahr der Stufenlaufzeit unter Mitnahme der Restzeit zugeordnet:
Überleitungstabelle aus §29b TVÜ-Länder
|
bisherige Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
neue Stufe / Jahr innerhalb der Stufe / Restzeit (R) |
|
1 / 1 / R |
1 / 1 / R |
|
2 / 1 / R |
2 / 1 / R |
|
2 / 2 / R |
2 / 2 / R |
|
3 / 1 / R |
3 / 1 / R |
|
3 / 2 / R |
3 / 2 / R |
|
3 / 3 / R |
3 / 3 / R |
|
3 / 4 / R |
4 / 1 / R |
|
3 / 5 / R |
4 / 2 / R |
|
3 / 6 / R |
4 / 3 / R |
|
3 / 7 / R |
4 / 4 / R |
|
4 / 1 / R |
5 / 1 / R |
|
4 / 2 / R |
5 / 2 / R |
|
4 / 3 / R |
5 / 3 / R |
|
4 / 4 / R |
5 / 4 / R |
|
4 / 5 / R |
5 / 5 / R |
|
4 / 6 und weitere |
6 |
Überleitung von E9V nach E9A
<historylink type="back">zurück</historylink> |
<historylink type="back">zurück</historylink> |