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Familienorientierte Rehabilitation

Aus Personalsachbearbeitung
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Familienorientierte Rehabilitation

Die familienorientierte Rehabilitation umfasst Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für ein schwerst chronisch krankes Kind. Die Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten und/oder Geschwister begleiten das Kind dabei. Die Angehörigen werden in die Therapie einbezogen, weil die Erkrankung des Kindes auch Auswirkungen auf sie hat.

Die familienorientierte Rehabilitation ist eine Form der Kinderrehabilitation. Maßgebend ist, dass die Mitaufnahme der Familienangehörigen eine notwendige Voraussetzung für den Rehabilitationserfolg des erkrankten Kindes ist. Eine eigene Rehabilitationsbedürftigkeit der Angehörigen ist nicht erforderlich.

Versicherte können eine familienorientierte Rehabilitation sowohl bei der Krankenkasse als auch beim Rentenversicherungsträger beantragen. Die Leistung kann in der Regel nur einmal nach der Erstdiagnose verordnet werden. Eine Wiederholung kann bei Rezidiverkrankungen in Betracht kommen.

Die Maßnahmen und Behandlungen finden ausschließlich in stationären Rehabilitationseinrichtungen statt. Für die versorgenden Einrichtungen gelten daher die gleichen Zulassungs- und Qualitätsanforderungen wie bei der stationären Rehabilitation. Auch die Zuzahlungsregelungen entsprechen denen der stationären Rehabilitation.

Verfahrensabsprache zu Anträgen der "Familienorientierten Rehabilitation"
Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Leistungsgesetze der Renten- und Krankenversicherung schwerst chronisch kranke Kinder und ihre Familien in Einzelfällen und nach einheitlichen Voraussetzungen unbürokratisch eine Rehabilitationsleistung mit familienorientierter Zielstellung (familienorientierte Rehabilitation) erhalten können, haben die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene eine Verfahrensabsprache getroffen.

Quelle inkl. Dokumente zur Verfahrensabsprache: www.aok-gesundheitspartner.de

Beamte

Gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 UrlMV wird Urlaub für eine Kurmaßnahme, deren Notwendigkeit durch ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis nachgewiesen ist, unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn gewährt.

Dies gilt auch für die Teilnahme von Beamten an einer Kur ihres Kindes bis zu acht Jahren als aus zwingenden medizinischen Gründen notwendige Begleitperson, sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt und keine andere Person zur Verfügung steht.

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Angestellte

Gemäß § 35 DiVO kann Sonderurlauf ohne Fortzahlung des Entgeltes gewährt werden.



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