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Pflege von Angehörigen

Aus Personalsachbearbeitung
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Pflege von Angehörigen

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu 10 Tage

Gemäß § 2 PflegeZG besteht ein Anspruch auf Freistellung ohne Bezahlung durch den Arbeitgeber.
In § 44a SGB XI ist die Zahlung von Pflegeunterstützungsgeld geregelt.

Privatrechtlich Beschäftigte:
Gemäß § 29 Abs. 1 Buchstabe e) Doppelbuchstabe aa) TV-L ist ein Tag bezahlte Freistellung möglich, sofern der Schwererkrankte im selben Haushalt lebt.

Öffentlich-rechtlich Beschäftigte:
Gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 3 Buchstabe a) UrlMV kann unter Fortgewährung der Leistungen des Dienstherrn eine Dienstbefreiung bewilligt werden, sofern die Person im selben Haushalt lebt.
Gemäß §§ 51a und 51b KBG.EKD ist die Gewährung von Familienpflegezeit mit Vorschuss bzw. Pflegezeit mit Vorschuss i. V. m. der Pflegezeitvorschussverordnung (PflZV) möglich.

Pflegezeit und sonstige Freistellungen

Gemäß § 3 PflegeZG hat der Mitarbeitende Anspruch auf Gewährung eines unbezahlten Sonderurlaubes. „Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen (Pflegezeit).“ Dieser Anspruch „besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten.“

Privatrechtlich Beschäftigte: Gemäß 35 Abs. 4 DiVO wird ein solcher Sonderurlaub nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet.

G. Fröhlich, 11.02.2020


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