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Haftung

Aus Personalsachbearbeitung
Version vom 1. Februar 2020, 17:11 Uhr von Stefan.Frede (Diskussion | Beiträge)
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Haftung für von kirchlichen Lehrkräften an öffentlichen Schulen verursachte Schäden

Sammelversicherungen der ELKB, insb. Haftpflicht- und Gebäudeversicherungen Zuständigkeit im Landeskirchenamt

Grundsatz

Wer schuldhaft, also fahrlässig (einfache, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit) oder vorsätzlich (bedingter Vorsatz oder Vorsatz) einem Anderen einen Schaden zufügt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Das gilt auch für kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Schadenersatz ist in unbegrenzter Höhe und ohne zeitliche Begrenzung zu leisten (gegebenenfalls lebenslang).

Rechtsgrundlagen

Die Verpflichtung, für schuldhaft verursachte Schäden Schadenersatz zu leisten, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 823 ff. des BGB) und aus dem Bayerischen Beamtengesetz (Art. 85 des BayBG).

Stellung von kirchlichen Lehrkräften an öffentlichen Schulen

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.11.1960 sind an öffentlichen Schulen eingesetzte kirchliche Lehrkräfte haftungsrechtlich dem Personalkörper der jeweiligen Schule zuzurechnen (nach herrschender Rechtsprechung wird die kirchliche Lehrkraft nicht für die Kirche, sondern für die Schule tätig). Damit besteht für diese kirchlichen Lehrkräfte kein Versicherungsschutz über die Betriebs-Haftpflichtversicherung (Sammelversicherung) der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Bei diesem Ausschluss handelt es sich um einen generellen Ausschluss unabhängig vom Verschuldensgrad, auf dem der Schaden beruht.

Unterscheidung zwischen Eigenschäden und Drittschäden

Bei den Haftungsfragen ist zu unterscheiden zwischen so genannten "Eigenschäden" (eine kirchliche Lehrkraft schädigt die öffentliche Schule, an der sie eingesetzt ist) und "Drittschäden" (z. B. eine kirchliche Lehrkraft an einer öffentlichen Schule schädigt eine Schülerin/einen Schüler).

Haftung für Eigenschäden

Für von kirchlichen Lehrkräften an öffentlichen Schulen schuldhaft verursachte "Eigenschäden" (z. B. Beschädigung eines Overheadprojektors) hat die Schule – genau der Sachbedarfsträger – aufzukommen. Im Innenverhältnis zwischen der kirchlichen Lehrkraft und der Schule ist der Verschuldensgrad von großer Bedeutung. Beruht der Schaden auf einfacher oder mittlerer Fahrlässigkeit, hat die Schule für den Schaden allein aufzukommen (so genanntes "Betriebsrisiko"). Von der Schule kann aber auch eine kirchliche Lehrkraft auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn von ihr der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit, durch bedingten Vorsatz oder Vorsatz verursacht wurde. Dabei ist die Schule nachweispflichtig. Kann dieser Nachweis geführt werden, ist die kirchliche Lehrkraft zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Eigenschaden "Schlüsselverlust"

Die Ausführungen zur "Haftung für Eigenschäden" gelten auch im Falle des Verlusts von Schulschlüsseln.

Haftung für Drittschäden

Für solche schuldhaft verursachte Schäden hat der Schulträger selbst aufzukommen (häufig bei Schulen in staatlicher Trägerschaft, weil in aller Regel keine Betriebs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, also eine so genannte "Eigenversicherung" vorliegt) bzw. sein Betriebs-Haftpflichtversicherer wird die Schadensbearbeitung aufnehmen und berechtigte Ansprüche befriedigen, aber auch unberechtigte Ansprüche abwehren. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsvertrag die persönlichen gesetzlichen Haftungen aus dienstlichen Tätigkeiten von Lehrkräften einschließt. Der geschädigte Dritte kann aber auch die kirchliche Lehrkraft an öffentlichen Schulen unmittelbar in Anspruch nehmen. Üblicherweise wird ein Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schulträger und der Lehrkraft geltend gemacht.

Versicherungsschutz

Für die Inanspruchnahme der kirchlichen Lehrkraft durch die öffentliche Schule bei so genannten "Eigenschäden", die grob fahrlässig verursacht wurden, bietet eine Dienst-Haftpflichtversicherung (diese wird in der Regel als eine Komponente zu einer Privat-Haftpflichtversicherung angeboten) Versicherungsschutz. Beim Abschluss ist darauf zu achten, dass das Risiko "Schlüsselverlust" von Dienstschlüsseln eingeschlossen ist (bei manchen Versicherern ist dieses Risiko gesondert zu versichern). Bedingter Vorsatz und Vorsatz sind nicht versicherbar.

Inhalt des Versicherungsschutzes

Zu den Leistungen einer Dienst-Haftpflichtversicherung (wie jeder anderen Haftpflichtversicherung auch) gehört die Befriedigung berechtigter Ansprüche, aber auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutz).

Empfehlung

Auf Grund der haftungsrechtlichen Situation von kirchlichen Lehrkräften an öffentlichen Schulen ist der Abschluss einer Dienst-Haftpflichtversicherung empfehlenswert.

stand 07/2007


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