Zweiter Grundbezug
Zweiter Grundbezug
Öffentlich - rechtliche Personalfälle
Pfarrer*innen (§ 6 PfBesG) und Diakon*innen (§ 22 KBBesG) können aus zwei verschiedenen Ämtern Besoldung zu erhalten. Bei allen anderen öffentlich – rechtlichen Mitarbeitergruppen (Religionspädagog*innen und Kirchenbeamt*innen) ist das aber nicht möglich.
Privatrechtliche Personalfälle
können zwei verschiedene Tabellenentgelte aus verschiedenen Entgeltgruppen erhalten (z.B. Raumpflege und Pfortendienst)..
Anlegen eines zweiten Grundbezuges
In der Startmaske der PA 30 wird unten im Bereich „Direkte Auswahl“ im Feld „Informationstyp“ „8“ und im Feld „Art“ „2“ eingegeben und mit der Funktion „Anlegen“ wird ein 2. Grundbezug angelegt. Der neu angelegte Datensatz muss wie üblich befüllt werden.
Die Summe der „Beschäftigungsgrade“ des 1. und des 2. Grundbezuges im IT 0008 muss mit dem „Arbeitszeitanteil“ im IT 0007 Arbeitszeit übereinstimmen.
Lohnarten
Die Ministerialzulage und die Strukturzulage kann entweder nur beim 1. Grundbezug oder nur beim 2. Grundbezug oder bei beiden Grundbezügen erfasst werden.
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