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Mandatsbewerbung

Aus Personalsachbearbeitung

Mandatswerbung

Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes

Einschlägig sind hier die §§ 27 und 27a KBG.EKD

§ 27 KBG.EKD enthält das Mäßigungsgebot und das Verbot der Unterstützung von Vereinigungen die im Widerspruch zum Amt stehen oder zu wesentlichen Behinderungen in der Dienstausübung führen. Die [Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst vom 29. November 2007 (AllMBl. S. 695, StAnz. Nr. 51), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 10. Mai 2019 (BayMBl. Nr. 201) geändert worden ist ] ist hierbei ein Hilfsmittel um solche Vereinigungen zu identifizieren. Sie ist aber keineswegs als abschließende Aufzählung zu betrachen. Hier ist im Zweifel der Einzelfall zu überprüfen.

§ 27a KBG.EKD beschreibt die Rechtsfolgen einer der Kandidatur für eindes der in der Artikelüberschrift genannten Ämter oder Mandate

Hier ist geregelt

  1. dass bereits die Absicht zu Kandidieren unverzüglich, in jedemfall vor Annahme der Kandidatur anzeigepflichti ist.
  2. dass der Ausgang der Wahl und Ihre Annahme anzeigepflichtig sind.
  3. dass Kandidierende zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst beurlaubt sind.

Die Beurlaubung zwei Monate vor der Wahl und am Wahltag selbst erfolgt und Weitergewährung der Bezüge. Grund für die Weitergewährung der Bezüge ist, dass im Kirchenrecht eine Beurlaubung kraft Gesetzes erfolgt. Im staatlichen Recht (vergl. Art. 28 BayAbgG und § 90 BBG) erfolgt die Beurlaubung hingegen auf Antrag und ohne Bezüge.

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