Mandatsbewerbung
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Mandatswerbung
== Beurlaubung von Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag oder zu einem gesetzgebenden Organ eines Bundeslandes
==
Einschlägig sind hier die §§ 27 und 27a KBG.EKD
(1) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte haben bei politischer Betätigung und bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens die Mäßigung und Zurückhaltung zu üben, welche die Rücksicht auf ihr Amt gebietet.
(2) Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte dürfen eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Amt treten oder in der Ausübung des Dienstes wesentlich behindert werden.
- Anzeigepflicht gem. KBG.EKD § 27 „Politische Betätigung“ ist einzuholen bzw. vom Beamten a. d. D. zu erbringen.
- Überprüfung der Kandidatur auf Interessenkonflikte, vgl. hierzu „Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst v. 29.11.2007“.
- Eine Beurlaubung der Kirchenbeamtin oder des Kirchenbeamten, ist im Gegensatz zum staatlichen Recht zwingend, vgl. hierzu: KBG.EKD § 27a, Abs. 2, S.1. Das staatl. Recht im BBG sowie im BayAbgG sieht hierzu lediglich eine Beurlaubung auf Antrag vor. Durch diesen Formunterschied, begründet sich auch die Beurlaubung mit den Dienstbezügen!
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